Verjährung bei § 266a StGB — warum viele Altfälle nicht mehr verfolgbar sind
Bis 2020 begann die strafrechtliche Verjährung bei vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen nach ganz herrschender Auffassung erst mit dem Erlöschen der Beitragspflicht — bei vorsätzlichem Handeln also nach bis zu dreißig Jahren. Der Bundesgerichtshof hat diese Linie ausdrücklich aufgegeben. Seither ist die Tat mit dem fruchtlosen Verstreichen des Fälligkeitszeitpunkts beendet, und ab da läuft die Frist.
Worum es geht
§ 266a StGB bestraft den Arbeitgeber, der Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt. Das Delikt trifft im Wirtschaftsstrafrecht vor allem Unternehmen, bei denen Subunternehmer oder freie Mitarbeiter nachträglich als abhängig Beschäftigte eingestuft werden — Bau, Handwerk, Logistik, Gastronomie.
Weil jede monatliche Beitragsfälligkeit eine eigene Tat ist, entstehen aus wenigen Jahren schnell dreistellige Fallzahlen. Und weil bei illegaler Beschäftigung das gezahlte Entgelt als Nettoentgelt gilt und hochgerechnet wird, erreichen die Beträge Größenordnungen, die mit dem tatsächlich gezahlten Werklohn wenig zu tun haben.
Bei solchen Verfahren entscheidet die Verjährung oft mehr als jede Sachfrage.
Die alte Rechtsprechung
Die frühere Linie knüpfte an eine Besonderheit des Unterlassungsdelikts an: Solange die Beitragspflicht bestehe, bestehe auch die strafbewehrte Handlungspflicht — und solange die Handlungspflicht bestehe, sei die Tat nicht beendet.
Sozialversicherungsrechtlich verjähren Beitragsansprüche bei vorsätzlichem Vorenthalten erst nach dreißig Jahren. Rechnet man die strafrechtliche Frist erst ab diesem Zeitpunkt, ergeben sich Gesamtzeiträume, die jede andere Verjährungsregel des Strafrechts sprengen. In der Literatur wurde daraus die zutreffende Beobachtung abgeleitet, dass die Verfolgbarkeit rechnerisch vier Jahrzehnte erreichen konnte.
Praktisch bedeutete das: Es gab bei § 266a StGB faktisch keine Verjährung.
Was der Bundesgerichtshof entschieden hat
Der Erste Strafsenat hat diese Auffassung unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung aufgegeben.
Die Begründung ist konsequent. Geschütztes Rechtsgut des § 266a StGB ist das Beitragsaufkommen der Sozialversicherung. Dieses Rechtsgut ist verletzt, sobald zum Fälligkeitszeitpunkt nicht gezahlt wurde — der Schaden ist eingetreten. Eine strafbewehrte Handlungspflicht über diesen Zeitpunkt hinaus lässt sich daraus nicht begründen: Was danach folgt, wäre nur noch die Wiedergutmachung eines bereits eingetretenen Schadens. Und die Pflicht zur Wiedergutmachung ist bei anderen Vermögensdelikten ebenfalls kein Grund, den Beendigungszeitpunkt hinauszuschieben.
Damit ist die Tat mit dem Verstreichen des Fälligkeitstags vollendet und zugleich beendet.
Welche Fristen jetzt gelten
| Tatvariante | Höchststrafe | Verjährungsfrist |
|---|---|---|
| § 266a Abs. 1 StGB, Arbeitnehmeranteile | 5 Jahre | 5 Jahre |
| § 266a Abs. 2 StGB, Arbeitgeberanteile | 5 Jahre | 5 Jahre |
| § 266a Abs. 4 StGB, besonders schwerer Fall | 10 Jahre | 10 Jahre |
Die Frist beginnt für jede einzelne Tat mit dem jeweiligen Fälligkeitstag. Unterbrechungshandlungen setzen sie neu in Gang.
Davon strikt zu trennen ist die sozialversicherungsrechtliche Verjährung: vier Jahre, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen dreißig Jahre. Diese Frist entscheidet darüber, was die Einzugsstelle noch nachfordern kann — nicht darüber, was die Staatsanwaltschaft noch verfolgen darf.
Das ist der praktisch wichtigste Punkt für Betroffene: Ein strafrechtlich verjährter Zeitraum kann beitragsrechtlich weiterhin sehr teuer sein.
Was das für laufende Verfahren bedeutet
Verfahren, die auf Prüfungen zurückgehen, die viele Jahre zurückreichen, enthalten häufig Tatkomplexe aus Zeiträumen, für die nach der neuen Linie längst Verjährung eingetreten ist. In der Praxis sind diese Fälle nicht selten trotzdem angeklagt — teils, weil Ermittlungsakten über Jahre aufgebaut wurden, teils aus Gewohnheit.
Daraus folgt eine schlichte Konsequenz für die Verteidigung: Die Verjährung wird Monat für Monat geprüft, und zwar am Anfang, nicht am Ende.
Der Aufwand ist überschaubar — es geht um Fälligkeitsdaten und Unterbrechungshandlungen —, der Effekt kann erheblich sein. Fällt ein relevanter Teil der Taten weg, verschiebt sich alles: die Gesamtstrafe, die Frage des besonders schweren Falls, die Höhe der Beitragsnachforderung im Verhältnis zum verfolgbaren Teil und damit die Verhandlungsposition für eine Verfahrensbeendigung.
Was Unternehmen daraus mitnehmen sollten
Wer eine Prüfung der Rentenversicherung oder eine Kontrolle des Zolls im Haus hatte, sollte die Zeiträume festhalten. Fälligkeitsdaten, Prüfungszeiträume, Zugangsdaten von Bescheiden und Anhörungsschreiben. Diese Daten entscheiden später über die Verjährung und sind im Nachhinein mühsam zu rekonstruieren.
Die Nachforderung und das Strafverfahren getrennt bewerten. Dass ein Beitragsbescheid über einen langen Zeitraum ergeht, sagt nichts darüber, ob dieser Zeitraum strafrechtlich noch verfolgbar ist.
Die Einlassung im Beitragsverfahren nicht ohne Blick auf das Strafverfahren begründen. Was gegenüber der Einzugsstelle erklärt wird, kann in der Strafakte landen.
Bewertung
Die Entscheidung korrigiert eine Rechtslage, die mit dem Verjährungsgedanken kaum vereinbar war. Verjährung beruht auf dem Gedanken, dass mit zunehmendem Zeitabstand das Strafbedürfnis schwindet und die Beweisführung unzuverlässig wird. Beides gilt bei § 266a StGB nicht weniger als bei anderen Vermögensdelikten.
Für Betroffene ist die praktische Folge deutlich: Der Zeitraum, über den ein Unternehmen sich verteidigen muss, ist erheblich kürzer geworden — vorausgesetzt, es wird darauf hingewiesen.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine
Beratung im Einzelfall. Rechtsprechung und Gesetzeslage können sich
ändern.
Rechtsanwalt Andrija Maximilian Pancic
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