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Steuerhinterziehung — was Ihnen vorgeworfen wird und worauf es jetzt ankommt

Steuerhinterziehung nach § 370 AO wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren. Entscheidend ist fast immer die Höhe der verkürzten Steuer je Tat — und die Frage, ob die Behörde den Sachverhalt überhaupt zutreffend rekonstruiert hat.

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Was genau wird bestraft?

Bestraft wird nicht, wer zu wenig Steuern zahlt, sondern wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt. Die Tat ist in zwei Formen denkbar: aktiv durch eine falsche Erklärung, passiv durch das Unterlassen einer geschuldeten Erklärung.

Dieser Unterschied ist praktisch bedeutsamer, als er klingt. Er entscheidet darüber, wann die Tat beendet ist — und damit darüber, wann die Verjährung überhaupt zu laufen beginnt.

Der Versuch ist strafbar. Für den Vorwurf genügt Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz ausreicht. Wer lediglich leichtfertig handelt, begeht keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und Leichtfertigkeit ist einer der wirksamsten Ansatzpunkte der Verteidigung und wird von Ermittlungsbehörden regelmäßig zu schnell zugunsten des Vorsatzes entschieden.

Wie hoch ist die Strafe bei Steuerhinterziehung?

Der Strafrahmen ist zweistufig.

Tatbestand Strafrahmen
Grundtatbestand (§ 370 Abs. 1 AO) Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
Besonders schwerer Fall (§ 370 Abs. 3 AO) Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren
Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 50.000 Euro

Der besonders schwere Fall ist kein eigener Straftatbestand, sondern eine Strafzumessungsregel. Liegt eines der Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Satz 2 AO vor, gilt der erhöhte Rahmen in der Regel — widerlegbar, aber eben nur mit Argumenten.

Ab welchem Betrag wird es ernst?

Der Bundesgerichtshof hat die frühere Unterscheidung zwischen zwei Wertgrenzen aufgegeben und eine einheitliche Schwelle festgelegt: Eine Steuerverkürzung großen Ausmaßes liegt ab mehr als 50.000 Euro je Tat vor.

„Je Tat“ ist das entscheidende Wort. Maßgeblich ist nicht die Gesamtsumme über alle Jahre und Steuerarten, sondern der Betrag der einzelnen Tat — regelmäßig also eine Steuerart in einem Veranlagungszeitraum. Aus einer Gesamtsumme von 180.000 Euro über sechs Jahre können sechs Taten unterhalb der Schwelle werden oder zwei darüber. Die Aufteilung ist kein Rechenspiel, sondern Verteidigungsarbeit.

Bei sehr hohen Beträgen verschärft sich die Lage weiter: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ab einer Größenordnung von etwa einer Million Euro nur noch bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht. Auch dieses verschiebt sich mit der Zeit, so dass auch schon bei Grenzen unter einer Million keine bewährungsfähigen Strafen mehr ausgeurteilt werden. Gerade bei dem Vorwurf von Umsatzsteuerdelikten kommt es zu härteren Strafen, da es wie eine Art „Treuhandsteuer“ zu sehen ist.

Wann verjährt Steuerhinterziehung?

Hier werden zwei Fristen regelmäßig verwechselt, und die Verwechslung kostet Mandanten Geld.

Die Strafverfolgungsverjährung beträgt im Grundfall fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). In den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO verlängert § 376 Abs. 1 AO sie auf fünfzehn Jahre. Für diese verlängerte Frist genügt, dass das Regelbeispiel objektiv und subjektiv verwirklicht ist — ob das Gericht am Ende tatsächlich einen besonders schweren Fall annimmt, spielt keine Rolle. Unterbrechungen setzen die Frist neu in Gang; die absolute Grenze liegt in diesen Fällen beim Zweieinhalbfachen der gesetzlichen Frist, also bei 37,5 Jahren (§ 376 Abs. 3 AO).

Die steuerliche Festsetzungsverjährung folgt eigenen Regeln und beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Sie entscheidet darüber, was das Finanzamt noch nachfordern darf — nicht darüber, was die Staatsanwaltschaft noch verfolgen darf. Ein strafrechtlich verjährter Zeitraum kann steuerlich weiterhin teuer werden.

Was neben der Strafe auf Sie zukommt

Die Strafe ist selten das Einzige. Die hinterzogene Steuer wird nachgefordert, hinzu kommen Hinterziehungszinsen nach § 235 AO. Wer als Geschäftsführer oder faktischer Geschäftsführer gehandelt hat, haftet nach § 71 AO persönlich für die verkürzten Steuern — unabhängig davon, ob die Gesellschaft noch zahlungsfähig ist.

Dazu treten je nach Fallgestaltung gewerberechtliche Folgen, Auswirkungen auf Vergabeverfahren und, bei Angehörigen verkammerter Berufe, berufsrechtliche Konsequenzen. Diese Nebenfolgen müssen von Beginn an mitgedacht werden. Eine Verfahrensbeendigung, die strafrechtlich günstig aussieht, kann berufsrechtlich das Ende bedeuten.

Warum ich diese Verfahren führe

Ein Steuerstrafverfahren wird auf vier Ebenen zugleich geführt: dem Vorwurf selbst, der Organstellung, aus der die Verantwortlichkeit abgeleitet wird, den steuerlichen Folgen und dem Zahlenwerk, aus dem alles hergeleitet ist.

Ich habe Fachanwaltslehrgänge im Strafrecht, im Arbeitsrecht und im Gesellschaftsrecht absolviert und daneben Betriebswirtschaft für Juristen studiert, mit den Schwerpunkten Unternehmensgründung und Nachfolge sowie Finanzwirtschaft und Banken. Das heißt praktisch: Ich lese die Betriebsprüfungsakte selbst und muss die Schätzung nicht von einem Dritten erklären lassen. In einem Verfahren, das über Zahlen entschieden wird, ist das kein Zusatz, sondern die Arbeitsgrundlage.

Sie sprechen dabei durchgehend mit der Person, die das Mandat auch im Termin führt.

Wie ein solches Verfahren typischerweise verläuft

Zum Blättern wischen

01

Prüfung oder Meldung

Der Anfang ist meist eine Betriebsprüfung, eine Kontrollmitteilung oder eine Auffälligkeit in der Veranlagung — nicht eine Anzeige.

02

Einleitung des Verfahrens

Mit der Einleitung wechselt die Rolle: Aus steuerlichen Mitwirkungspflichten wird ein Beschuldigtenstatus mit Schweigerecht.

03

Ermittlungen

Steuerfahndung wertet Unterlagen aus, oft nach einer Durchsuchung. Parallel läuft das Besteuerungsverfahren weiter.

04

Abschluss

Einstellung, Strafbefehl oder Anklage. Verständigungen über die Steuerseite wirken sich auf die Strafseite aus — und umgekehrt.

Wo die Verteidigung ansetzt

  • Die Schadensberechnung Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren werden selten über den großen Rechtsstreit entschieden, sondern über das Zahlenwerk. Die Ermittlungsbehörde schätzt häufiger, als sie zugibt. Schätzungen sind angreifbar — über die Methode, über die Datengrundlage, über die Plausibilität der Hochrechnung. Hier liegt der größte einzelne Hebel, weil jede Reduktion unmittelbar auf Strafrahmen, Wertgrenze und Verjährung durchschlägt.
  • Das Kompensationsverbot Nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO dürfen bestimmte steuermindernde Umstände bei der Berechnung des Verkürzungserfolgs nicht gegengerechnet werden. Das führt zu Beträgen, die höher liegen als der wirtschaftliche Schaden. Auf der Ebene der Strafzumessung lässt sich diese Differenz zurückholen.
  • Die subjektive Seite Steuerliche Sachverhalte sind oft komplex, Beratung war eingeschaltet, Zuständigkeiten waren verteilt. Wer worüber tatsächlich Kenntnis hatte, ist eine Tatfrage — und selten so eindeutig, wie die Einleitungsverfügung nahelegt.
  • Das Verfahren selbst Durchsuchungsbeschlüsse, Beschlagnahmen und Vermögensarreste sind angreifbar. Verwertungsfragen können ganze Beweiskomplexe entfallen lassen.

Häufige Fragen

Soll ich mich beim Finanzamt erklären, um die Sache aufzuklären?

Nein. Solange Sie den Akteninhalt nicht kennen, arbeiten Sie gegen sich. Zwischen der steuerlichen Mitwirkungspflicht und dem strafrechtlichen Schweigerecht besteht ein Spannungsverhältnis, das sorgfältig aufgelöst werden muss. Das geht nicht spontan am Telefon.

Kann ich noch eine Selbstanzeige abgeben?

Sobald ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet und bekanntgegeben ist oder die Tat entdeckt wurde, ist dieser Weg gesperrt. Die Frage ist trotzdem in jedem Fall zu prüfen, weil die Sperrwirkung nicht zwangsläufig alle Zeiträume und Steuerarten erfasst. Auch Fragen einer Strafmilderung sollten hier erörtert werden.

Bekomme ich auf jeden Fall eine Freiheitsstrafe?

Nein. Unterhalb der Wertgrenzen ist eine Geldstrafe der Regelfall, und viele Verfahren enden nach §§ 153, 153a StPO oder § 398 AO ohne Urteil. Die Höhe der verkürzten Steuer ist der wichtigste, aber nicht der einzige Faktor.

Erfährt mein Arbeitgeber oder meine Bank davon?

Ermittlungsverfahren sind nicht öffentlich. Sichtbar werden sie regelmäßig erst durch Maßnahmen nach außen — eine Durchsuchung am Arbeitsplatz, eine Kontenabfrage, eine Anklage. Genau deshalb ist der Zeitpunkt der Mandatierung so wichtig.

Was kostet die Verteidigung?

Strafverteidigung rechne ich in der Regel über eine Vergütungsvereinbarung ab, nicht nach Gegenstandswert. Was das konkret bedeutet, steht auf der Seite zum Honorar.

Wenn es gerade akut ist

Die Durchsuchung läuft gerade

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