Festnahme oder Haftbefehl
Nach einer Festnahme muss der Betroffene unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter vorgeführt werden. Bis dahin und in diesem Termin gilt: keine Angaben zur Sache. Die Entscheidung über Haft oder Freiheit fällt in den ersten zwei Tagen — deshalb zählt jede Stunde, in der ein Verteidiger arbeiten kann. Die Verkündung des Haftbefehls ist eine Formalie. Zur Sache sollte man erst argumentieren, wenn die Akte vorliegt und dadurch deutlich wird, wie der Weg der Rückschlüsse und Schlüsse war, der zu dem Haftbefehl geführt hat. Dieses muss besprochen werden. Nur wenn es ganz klare Argumente gibt, sollten diese bereits in der Haftvorführung und Haftbefehlsverkündung verargumentiert werden. Dieses ist im Einzelfall zu besprechen.
Die nächsten 60 Sekunden
- 1 Der Festgenommene sagt nichts zur Sache — gar nichts, auch nicht „zur Klärung“.
- 2 Er verlangt sofort einen Verteidiger. Dieses Recht besteht ab der Festnahme.
- 3 Angehörige: Notieren Sie Dienststelle und Aktenzeichen, wenn bekannt. Sprechen Sie mit niemandem über die Sache.
- 4 Rufen Sie an: 040 22659448-0, außerhalb der Bürozeiten 0172 5208650.
Was Sie jetzt
nicht tun sollten
- Nicht abwarten, bis sich jemand meldet In dieser Phase ist Geschwindigkeit die eigentliche Verteidigung.
- Keine inhaltlichen Anweisungen über Dritte ausrichten lassen Das wird mitgehört und als Einwirkung gewertet.
- Nichts an der Wohnung oder im Betrieb verändern Auch dann nicht, wenn eine Durchsuchung folgen könnte.
- Keine Kaution auf eigene Faust anbieten Ob und in welcher Form das sinnvoll ist, hängt vom Haftgrund ab.
Wann Untersuchungshaft angeordnet wird
Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen: dringender Tatverdacht, ein Haftgrund und Verhältnismäßigkeit.
Die Haftgründe sind Flucht, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr; bei bestimmten Delikten kommt Wiederholungsgefahr hinzu.
In Wirtschaftsstrafsachen sind zwei davon relevant. Fluchtgefahr wird häufig allein aus der Straferwartung und aus Auslandsbezügen hergeleitet — das greift zu kurz und ist angreifbar, wenn familiäre und berufliche Bindungen im Inland belegt werden. Verdunkelungsgefahr wird oft daraus konstruiert, dass jemand Zugang zu Unterlagen oder Kontakt zu Mitarbeitern hat. Auch das trägt nicht automatisch.
Die Haft darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe stehen.
Die drei Wege heraus
Haftprüfung. Der Betroffene kann jederzeit beantragen, dass das Gericht überprüft, ob die Haft aufzuheben oder auszusetzen ist. Auf Antrag findet eine mündliche Verhandlung statt. Kommt es zu einer negativen Entscheidung, kann der Antrag nach 3 Monaten erneut gestellt werden.
Haftbeschwerde. Der Rechtsbehelf gegen den Haftbefehl selbst, über den das nächsthöhere Gericht entscheidet.
Haftverschonung. Der praktisch wichtigste Weg. Der Haftbefehl bleibt bestehen, wird aber gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt: Meldeauflagen, Passabgabe, Aufenthaltsbeschränkung, Sicherheitsleistung, Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten.
Der Unterschied zwischen Haft und Freiheit liegt in Wirtschaftsstrafsachen sehr oft in einem gut gebauten Auflagenpaket. Ein Antrag, der nur behauptet, es bestehe keine Fluchtgefahr, wird abgelehnt. Ein Antrag, der Pass, Meldeauflage, Sicherheitsleistung und belegte Bindungen konkret anbietet, hat Aussicht.
Die Sechsmonatsgrenze
Dauert die Untersuchungshaft sechs Monate an, prüft das Oberlandesgericht von Amts wegen, ob sie fortdauern darf. Eine Fortdauer kommt nur in Betracht, wenn besondere Gründe vorliegen — etwa besondere Schwierigkeit oder besonderer Umfang der Ermittlungen. Danach wird in kürzeren Abständen erneut geprüft.
Daneben gilt in Haftsachen das Beschleunigungsgebot. Wird das Verfahren nicht mit dem gebotenen Tempo geführt, ist das ein eigenständiger Grund, die Haft aufzuheben. Diese Prüfung gehört in jedem Haftmandat laufend mitgeführt.
Was Angehörige tun können und was nicht
Tun: Verteidiger beauftragen, sofort. Dienststelle, Aktenzeichen und Haftanstalt notieren. Unterlagen sichern, die Bindungen belegen — Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Familienverhältnisse. Klären, wer sich um den Betrieb kümmert.
Nicht tun: mit Mitbeschuldigten oder Zeugen über die Sache sprechen. Das erzeugt genau die Verdunkelungsgefahr, gegen die argumentiert werden muss. Und: keine Unterlagen aus dem Büro holen, „damit sie sicher sind“.
Besuche und Post in der Untersuchungshaft sind in aller Regel überwacht. Der Verkehr mit dem Verteidiger ist es nicht.
Was ich zuerst tue
Kontakt zum Mandanten herstellen, möglichst vor dem Vorführungstermin. Haftbefehl und Akte anfordern. Im Termin in der Regel keine Angaben zur Sache. Parallel das Haftverschonungspaket vorbereiten — Bindungen belegen, Auflagen konkret anbieten, Sicherheitsleistung klären.
In Wirtschaftsstrafsachen kommt eine zweite Ebene hinzu: Wenn das Unternehmen ohne die inhaftierte Person handlungsunfähig ist, muss auch das geregelt werden. Vollmachten, Vertretung, Zugriff auf Konten. Das gehört in dieselben ersten Tage.
Häufige Fragen
Er wurde mitgenommen, wir wissen nicht wohin.
Ein Verteidiger klärt das schnell über die zuständige Staatsanwaltschaft.
Darf ich ihn besuchen?
In der Untersuchungshaft nur mit Besuchserlaubnis. Der Verteidiger beantragt sie.
Wie lange dauert das?
Die Haftentscheidung fällt in den ersten zwei Tagen. Wie lange die Haft dauert, hängt von Haftgrund, Verfahrensstand und Verschonungsantrag ab.
Kann man sich freikaufen?
So nicht. Eine Sicherheitsleistung ist ein möglicher Bestandteil einer Haftverschonung, nie der einzige.
Lohnt ein Antrag, wenn die Lage schlecht aussieht?
Fast immer. Auch ein abgelehnter Antrag legt die Argumentation fest und bereitet den nächsten vor.
Rufen Sie an.
Bürozeiten Montag bis Freitag, 8 bis 16 Uhr, Sekretariat Montag bis Donnerstag. Außerhalb dieser Zeiten rufe ich innerhalb von 48 Stunden an Werktagen zurück.