Der Strafbefehl ist die häufigste Art, wie ein Strafverfahren endet, ohne dass jemals ein Richter den Betroffenen gesehen hat. Er kommt per Post, sieht aus wie ein Verwaltungsschreiben und ist doch eine Verurteilung. Wer ihn liegen lässt, ist nach zwei Wochen vorbestraft.
Was ist ein Strafbefehl?
Ein Strafbefehl ist eine gerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt ihn, der Richter am Amtsgericht erlässt ihn, wenn er keine Bedenken hat (§§ 407, 408 StPO). Eine Hauptverhandlung findet nicht statt, und eine vorherige Anhörung des Beschuldigten ist nicht erforderlich (§ 407 Abs. 3 StPO).
Zulässig ist der Strafbefehl nur bei Vergehen, also bei Taten mit einer Mindeststrafe unter einem Jahr (§ 407 Abs. 1 StPO). Festgesetzt werden können insbesondere Geldstrafe, Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung. Ist der Beschuldigte verteidigt, ist auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr möglich, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 407 Abs. 2 StPO).
Wird der Strafbefehl rechtskräftig, steht er einem Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Er wird ins Bundeszentralregister eingetragen. Im Führungszeugnis erscheint eine erstmalige Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen in der Regel nicht (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Diese Grenze ist für viele Betroffene, gerade im Berufsleben, wichtiger als die Höhe der Strafe selbst.
Wie berechne ich die Einspruchsfrist?
Die Frist beginnt mit der Zustellung, nicht mit dem Tag, an dem Sie den Brief lesen. Der Strafbefehl kommt meist im gelben Umschlag mit Postzustellungsurkunde. Der Zusteller vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag. Heben Sie den Umschlag auf.
Wirft der Zusteller den Brief in Ihren Briefkasten, weil er Sie nicht antrifft, gilt er an diesem Tag als zugestellt, auch wenn Sie verreist sind. Die Frist endet mit Ablauf des Tages der übernächsten Woche, der durch seine Benennung dem Tag der Zustellung entspricht (§ 43 Abs. 1 StPO). Wurde an einem Dienstag zugestellt, endet sie also am Dienstag zwei Wochen später um Mitternacht. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (§ 43 Abs. 2 StPO).
Maßgeblich ist, wann der Einspruch beim Gericht eingeht, nicht wann er abgeschickt wurde.
Wie lege ich Einspruch ein, und was gehört hinein?
Der Einspruch wird schriftlich bei dem Amtsgericht eingelegt, das den Strafbefehl erlassen hat, oder dort zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt (§ 410 Abs. 1 StPO). Eine einfache E-Mail genügt nicht. Ein Satz reicht aus: dass Sie gegen den Strafbefehl mit Aktenzeichen und Datum Einspruch einlegen.
Eine Begründung ist nicht nötig, und ich rate davon ab, sie mit dem Einspruch zu liefern. Was dort steht, ist eine Einlassung, und sie wird ohne Kenntnis der Akte abgegeben. Lege ich den Einspruch für Sie ein, beantrage ich zugleich Akteneinsicht. Die Begründung folgt, wenn überhaupt, danach.
Der Einspruch kann auf bestimmte Punkte beschränkt werden, etwa auf die Höhe der Tagessätze oder auf ein Fahrverbot (§ 410 Abs. 2 StPO). Betrifft er nur die Tagessatzhöhe, kann das Gericht mit Zustimmung aller Beteiligten ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 411 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Was riskiere ich mit einem Einspruch?
Nach einem Einspruch ist das Gericht an den Strafbefehl nicht mehr gebunden. Es kann auch zu einer höheren Strafe kommen, denn das Verbot der Verschlechterung gilt hier nicht (§ 411 Abs. 4 StPO).
Dem steht eine wichtige Sicherung gegenüber: Der Einspruch kann bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden, nach Beginn der Hauptverhandlung allerdings nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§§ 411 Abs. 3, 303 StPO). Zeichnet sich eine Verschlechterung ab, lässt sich der ursprüngliche Strafbefehl in vielen Fällen wiederherstellen. Man kann den Einspruch auch noch bis zum Beginn der Hauptverhandlung ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft, nach Beginn nur noch mit deren Zustimmung, auf das Strafmaß beschränken.
Wer zur Hauptverhandlung nicht erscheint und auch nicht durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vollmacht vertreten ist, sofern möglich, riskiert, dass sein Einspruch ohne Verhandlung verworfen wird (§§ 411 Abs. 2, 412 StPO).
Auf der anderen Seite stehen die Chancen: eine Einstellung, auch gegen Auflage (§§ 153, 153a StPO), eine geringere Zahl von Tagessätzen, eine realistische Tagessatzhöhe oder ein Freispruch.
Lohnt sich ein Einspruch nur gegen die Höhe?
Oft ja. Die Tagessatzhöhe richtet sich nach dem Nettoeinkommen (§ 40 Abs. 2 StGB). Liegen dem Gericht keine Angaben vor, wird es geschätzt (§ 40 Abs. 3 StGB), und Schätzungen bei Selbstständigen und Geschäftsführern fallen häufig zu hoch aus. Die Zahl der Tagessätze spiegelt dagegen die Schwere der Tat. Wer 100 Tagessätze auf 90 reduziert, vermeidet unter Umständen den Eintrag ins Führungszeugnis.
Die Frist ist abgelaufen. Ist alles verloren?
Nicht unbedingt. Wer ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 44 StPO). Der Antrag muss binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt, die Gründe glaubhaft gemacht und der Einspruch zugleich nachgeholt werden (§ 45 StPO).
Kommt der Strafbefehl aus einem Steuerstrafverfahren, hat ihn häufig die Finanzbehörde beantragt. Die Besonderheiten dieses Wegs stehen unter Verfahrensabschluss im Steuerstrafrecht. Wie Sie an die Akte kommen, erklärt die Seite Akteneinsicht.