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Der Anfang liegt selten bei der Staatsanwaltschaft. Häufiger stehen eine Prüfung, eine Meldung oder ein ausgeschiedener Mitarbeiter am Beginn.
Seit dem 18. März 2021 gilt bei § 261 StGB der All-Crimes-Ansatz: Jede rechtswidrige Tat kommt als Vortat in Betracht, den früheren Katalog gibt es nicht mehr. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn. Und nach § 261 Abs. 6 StGB genügt Leichtfertigkeit.
Bis März 2021 war Geldwäsche nur strafbar, wenn das Vermögen aus bestimmten Katalogtaten stammte. Diesen Katalog hat der Gesetzgeber vollständig gestrichen. Seither genügt jede rechtswidrige Tat als Vortat.
Für Unternehmen ist das die eigentliche Zäsur. Steuerhinterziehung, Betrug, Untreue, Insolvenzdelikte, Bestechung — alles kann Vortat sein. Damit wird der Geldwäschevorwurf zum Standardanhängsel praktisch jedes Wirtschaftsstrafverfahrens. Wer Zahlungen entgegennimmt, die auch nur mittelbar aus einem solchen Sachverhalt stammen, ist im Anwendungsbereich.
| Variante | Strafrahmen |
|---|---|
| Grundtatbestand (§ 261 Abs. 1, 2 StGB) | Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre |
| Verpflichtete nach § 2 GwG (§ 261 Abs. 4 StGB) | drei Monate bis fünf Jahre |
| Besonders schwerer Fall (§ 261 Abs. 5 StGB) | sechs Monate bis zehn Jahre |
| Leichtfertige Begehung (§ 261 Abs. 6 StGB) | Geldstrafe oder bis zu zwei Jahre |
Der besonders schwere Fall liegt in der Regel bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln vor. Rechtstechnisch ist das ein Regelbeispiel, keine Qualifikation — für die Berechnung der Verjährungsfrist bleibt es deshalb bei der Frist des Grundtatbestands. Dieser Unterschied wird regelmäßig übersehen und kann Verfahren beenden.
Die Leichtfertigkeit in Absatz 6 bezieht sich nur auf das Herrühren aus einer Vortat. Wer sich der kriminellen Herkunft geradezu verschließt, obwohl sie sich nach den Umständen aufdrängt, ist strafbar, auch wenn er nichts wusste. Im Geschäftsverkehr ist das der praktisch wichtigste Vorwurf: ungewöhnliche Zahlungswege, Barzahlungen, Zahlungen von Dritten, auffällige Vertragskonstruktionen.
Ausdrücklich ausgenommen ist der Strafverteidiger, der in den dort genannten Fällen ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.
Was Betroffene zuerst erreicht, ist meist keine Vorladung, sondern ein gesperrtes Konto. Vermögenswerte — Konten, Immobilien, Kryptowerte — können bereits im Ermittlungsverfahren nach § 111e StPO gesichert werden.
Für ein laufendes Unternehmen ist das die akute Gefahr, nicht die Strafandrohung. Löhne, Lieferanten, Mieten laufen weiter. Hier zählt Geschwindigkeit: Der Arrest ist über die Höhe des angenommenen Erlangten und über die Verhältnismäßigkeit angreifbar, und je früher das geschieht, desto eher bleibt der Betrieb handlungsfähig.
Reagieren Sie nicht, indem Sie der Bank den Sachverhalt erklären. Die Bank ist Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz und zur Verdachtsmeldung gehalten. Was Sie ihr schreiben, geht weiter.
Für Unternehmen, die unter das Geldwäschegesetz fallen — Finanzdienstleister, Immobilienmakler, Güterhändler ab bestimmten Schwellen, rechts- und steuerberatende Berufe —, kommt eine zweite Ebene hinzu: Sorgfaltspflichten, Verdachtsmeldungen an die FIU, Risikomanagement. Verstöße sind eigenständig bußgeldbewehrt, und § 261 Abs. 4 StGB erhöht den Strafrahmen.
Hier gilt eine Faustregel, die sich in der Praxis bewährt hat: Die unterlassene Verdachtsmeldung ist fast immer teurer als die abgegebene.
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Der Anfang liegt selten bei der Staatsanwaltschaft. Häufiger stehen eine Prüfung, eine Meldung oder ein ausgeschiedener Mitarbeiter am Beginn.
Unterlagen werden ausgewertet, Zeugen gehört, oft folgt eine Durchsuchung. In dieser Phase entsteht die Akte, auf die sich später alles stützt.
Die Staatsanwaltschaft entscheidet: Einstellung, Strafbefehl oder Anklage. Hier wirkt eine Verteidigung am stärksten, weil noch nichts öffentlich ist.
Kommt es zur Anklage, prüft das Gericht zunächst, ob es sie zulässt. Erst danach folgt die Hauptverhandlung.
Das ist der Normalfall. Akteneinsicht schafft Klarheit, und parallel wird die Sicherungsmaßnahme angegriffen. Beides sollte sofort laufen.
Die klassische Finanzagenten-Konstellation. Auch ohne Kenntnis der Herkunft kommt Leichtfertigkeit in Betracht. Die Umstände der Anwerbung sind hier entscheidend und oft entlastend.
Barzahlungen sind nicht verboten, lösen aber Dokumentations- und je nach Branche Identifizierungspflichten aus. Ohne Dokumentation wird aus einem legalen Geschäft ein Verdachtsfall.
Das ist seit 2021 häufig. Beide Verfahren gehören abgestimmt geführt — eine Einlassung im Steuerverfahren kann den Geldwäschevorwurf stützen.
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