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Umsatzsteuer und Vorsteuer — wenn aus einer Lieferkette ein Strafverfahren wird

Umsatzsteuerverfahren treffen häufig Unternehmen, die selbst nichts hinterzogen haben, sondern in einer Lieferkette standen, in der weiter oben oder unten hinterzogen wurde. Seit 2020 genügt nach § 25f UStG, dass Sie es hätten wissen müssen — dann werden Vorsteuerabzug und Steuerbefreiung versagt. Ob daneben ein Strafverfahren trägt, ist eine andere Frage.

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Die typischen Konstellationen

Sechs Fallgruppen machen den Großteil der Verfahren aus.

Karussell- und Kettengeschäfte. Ein Beteiligter in der Kette — der sogenannte Missing Trader — führt die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht ab und verschwindet. Nachgelagerte Unternehmen haben Vorsteuer gezogen. Die Ermittlungen richten sich dann gegen alle Kettenglieder, auch gegen die, die regulär gehandelt haben.

Scheinrechnungen und Abdeckrechnungen. Vor allem im Bau- und Ausbaugewerbe: Rechnungen über Leistungen, die so nicht erbracht wurden, häufig im Zusammenhang mit Schwarzlohnzahlungen. Hier liegt der Vorwurf regelmäßig doppelt — Umsatzsteuer und zugleich § 266a StGB.

Innergemeinschaftliche Lieferungen. Die Steuerbefreiung wird versagt, weil Nachweise fehlen oder weil der Abnehmer nicht der war, der er zu sein schien.

Reverse Charge. Fehlerhafte Anwendung des § 13b UStG, meist aus Unkenntnis. Dieser Bereich ist oft kein Straf-, sondern ein Beratungsfehlerfall — was in der Verteidigung sauber herausgearbeitet werden muss.

Verstöße gegen Anti-Dumping-Zoll-Regeln: Durch Umgehung wird gegen Anti-Dumping-Zölle verstoßen. Hier muss genau darauf geachtet werden, ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt oder Ware vielleicht doch ausreichende Veränderungen aufweist, so dass dann doch kein Verstoß vorliegt.

Falsche Deklarierung des Ursprungslandes, um Steuererleichterungen zu erhalten.

§ 25f UStG — die Norm, die alles verschoben hat

Seit dem 1. Januar 2020 regelt § 25f UStG ausdrücklich, was zuvor nur aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgte: Wusste ein Unternehmer oder hätte er wissen müssen, dass er sich an einem Umsatz beteiligt, bei dem ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Stufe in eine Umsatzsteuerhinterziehung oder eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens einbezogen war, sind der Vorsteuerabzug und die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung zu versagen.

Drei Punkte daran sind praktisch entscheidend.

Erstens genügt fahrlässige Unkenntnis. „Hätte wissen müssen“ ist eine deutlich niedrigere Schwelle als der Vorsatz, den ein Strafverfahren voraussetzt.

Zweitens ist eine strafgerichtliche Verurteilung nicht erforderlich. Das Finanzamt beurteilt eigenständig, ob auf einer Stufe der Kette objektiv und subjektiv eine Steuerhinterziehung vorlag, und ist an Entscheidungen im Strafverfahren nicht gebunden.

Drittens — und das ist der Ansatzpunkt der Verteidigung — laufen steuerliche und strafrechtliche Ebene deshalb auseinander. Dass der Vorsteuerabzug versagt wird, bedeutet nicht, dass eine Straftat vorliegt. Diese Trennung muss aktiv verteidigt werden, weil Ermittlungsbehörden sie gern verwischen.

Warum die Strafe so schnell hoch wird

Zwei Mechanismen treiben den Vorwurf nach oben.

Der Tatbegriff. Jede unrichtige Umsatzsteuer-Voranmeldung ist eine eigene Tat. Aus zwei Jahren monatlicher Voranmeldungen werden vierundzwanzig Taten. Das wirkt auf die Gesamtstrafe und auf die Frage, ob die 50.000-Euro-Schwelle je Tat überschritten ist.

Die Bandenregelung. Bandenmäßig begangene Umsatzsteuerhinterziehung erfüllt das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO. Damit gilt der Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren und die fünfzehnjährige Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 AO. Der Bandenvorwurf wird in Kettenverfahren fast reflexhaft erhoben und trägt in der Sache oft nicht.

Daneben stehen die Ordnungswidrigkeits- und Straftatbestände der §§ 26a und 26c UStG.

Was parallel läuft

Unternehmen unterschätzen regelmäßig, dass das Strafverfahren nicht das teuerste Verfahren ist. Parallel laufen die Versagung des Vorsteuerabzugs, Nachforderungsbescheide, Hinterziehungszinsen und gegebenenfalls die persönliche Haftung nach § 71 AO, die § 25f UStG ausdrücklich unberührt lässt.

Beide Stränge müssen aufeinander abgestimmt geführt werden. Ein Einspruch im Steuerverfahren, der ohne Blick auf das Strafverfahren begründet wird, liefert der Staatsanwaltschaft regelmäßig genau die Einlassung, die sie sonst nicht bekommen hätte. Die Koordination beider Ebenen ist der Teil dieser Mandate, in dem am meisten gewonnen und verloren wird.

Wie ein solches Verfahren typischerweise verläuft

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01

Prüfung oder Meldung

Der Anfang ist meist eine Betriebsprüfung, eine Kontrollmitteilung oder eine Auffälligkeit in der Veranlagung — nicht eine Anzeige.

02

Einleitung des Verfahrens

Mit der Einleitung wechselt die Rolle: Aus steuerlichen Mitwirkungspflichten wird ein Beschuldigtenstatus mit Schweigerecht.

03

Ermittlungen

Steuerfahndung wertet Unterlagen aus, oft nach einer Durchsuchung. Parallel läuft das Besteuerungsverfahren weiter.

04

Abschluss

Einstellung, Strafbefehl oder Anklage. Verständigungen über die Steuerseite wirken sich auf die Strafseite aus — und umgekehrt.

Wo die Verteidigung ansetzt

  • Die subjektive Seite, getrennt nach Ebenen Was steuerlich als „hätte wissen müssen“ durchgeht, reicht strafrechtlich in der Regel nicht. Diese Differenz ist der wichtigste Hebel überhaupt und wird in Einleitungsverfügungen regelmäßig übersprungen.
  • Die Sorgfaltsmaßnahmen Prüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Handelsregisterabgleich, Betriebsbesichtigung, Dokumentation von Preisbildung und Zahlungswegen. Wer nachweisen kann, dass er die zumutbaren Prüfungen vorgenommen hat, entzieht sowohl § 25f UStG als auch dem Strafvorwurf die Grundlage. Diese Dokumentation im Nachhinein zusammenzutragen ist Arbeit, aber sie ist der wirksamste Verteidigungsbeitrag.
  • Die Existenz der Leistung Beim Vorwurf der Scheinrechnung geht es im Kern um eine Tatfrage: Wurde geleistet oder nicht. Lieferscheine, Bautagebücher, Stundenzettel, Zeugen.
  • Die Schadensberechnung Versagter Vorsteuerabzug und strafrechtlicher Verkürzungsbetrag sind nicht dasselbe. Die Übernahme der steuerlichen Zahlen in die Anklageschrift ist verbreitet und angreifbar.

Häufige Fragen

Ich habe von dem Betrug in der Kette nichts gewusst. Reicht das?

Strafrechtlich meistens ja, steuerlich nicht unbedingt. § 25f UStG greift schon bei fahrlässiger Unkenntnis. Es kann also sein, dass das Strafverfahren eingestellt wird und die Steuerforderung trotzdem bleibt.

Was hätte ich prüfen müssen?

Es gibt keine abschließende Liste, aber wiederkehrende Auffälligkeiten: Preise deutlich unter Marktniveau, vorgegebene Liefer- und Zahlungswege, Finanzierung des Einkaufs erst nach dem Verkauf, Abweichungen zwischen Handelsregister und tatsächlichem Geschäftszweck, keine Büroräumlichkeiten, keine Büroausstattung, keine Visitenkarten.

Das Finanzamt hat den Vorsteuerabzug versagt. Kommt jetzt automatisch ein Strafverfahren?

Nein. Die Versagung setzt kein Strafverfahren voraus und begründet auch keines. Umgekehrt ist eine Einstellung im Strafverfahren für das Finanzamt nicht bindend.

Wir sind ein mittelständischer Händler, kein Karussell. Warum ermittelt man gegen uns?

Weil Ermittlungen in Kettenfällen zunächst die gesamte Kette erfassen. Die Abgrenzung des regulär handelnden Unternehmens von den Beteiligten ist Verteidigungsarbeit und gelingt umso besser, je früher sie beginnt.

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