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Die Durchsuchung läuft gerade

Sie müssen die Durchsuchung dulden. Erklären, erläutern oder freiwillig herausgeben müssen Sie nichts — auch das nicht, was der Beschluss erfasst. Lassen Sie es beschlagnahmen, unterschreiben Sie nichts: Erst die Beschlagnahme eröffnet den Weg, die Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Was in den ersten Stunden gesagt wird, prägt das Verfahren oft über Jahre — deshalb gilt: erst der Verteidiger, dann das Gespräch.

Notfall 0172 5208650

Die nächsten 60 Sekunden

  1. 1 Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss geben und lesen Sie ihn. Darin steht, was Ihnen vorgeworfen wird.
  2. 2 Sagen Sie diesen einen Satz und keinen zweiten: „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und möchte meinen Verteidiger anrufen.“
  3. 3 Löschen Sie nichts. Schaffen Sie nichts beiseite. Leisten Sie keinen Widerstand, unterschreiben Sie nichts, auch nicht, dass Sie einverstanden sind, was beschlagnahmt worden ist. Widersprechen Sie allem. Alles andere kann später geklärt werden.
  4. 4 Geben Sie keine Pins raus. Auch nicht mit dem Argument, dass dann schneller eine Rückgabe erfolgt. Das ist oftmals ein Trugschluss, da meist immer noch die Auswertung abgewartet werden muss. Nutzen Sie möglichst keine Face-ID oder Fingerprint. Nach der Rechtsprechung dürfte die Öffnung sonst auch mit leichter Gewalt erzwungen werden. Nutzen Sie Zahlencodes.
  5. 5 Rufen Sie an: 040 22659448-0, außerhalb der Bürozeiten 0172 5208650.
KI-generierte Darstellung: helles leeres Büro am Morgen, geräumter Schreibtisch, offenes Fenster
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Was Sie jetzt
nicht tun sollten

  • Nicht diskutieren Sie überzeugen niemanden. Jeder Satz landet im Vermerk.
  • Nichts löschen, nichts wegschaffen Das nützt nichts und begründet den Verdacht der Verdunkelung. Daraus entsteht oftmals ein Haftgrund, den es vorher nicht gab.
  • Keine Mitarbeiter instruieren Das kann als versuchte Strafvereitelung ausgelegt werden. Sie dürfen ruhig darauf hinweisen, dass niemand gegenüber der Polizei zur Aussage verpflichtet ist. Sie dürfen Ihre Mitarbeiter auch darauf hinweisen, dass sie auch als Zeugen das Recht haben, vor einer Aussage einen Zeugenbeistand zu befragen. Das ist ein Anwalt, der die Rechte der Zeugen wahrnimmt. Mehr sollten Sie nicht tun.
  • Nichts freiwillig herausgeben Auch das nicht, was der Beschluss erfasst. Wer freiwillig herausgibt, verhindert die Beschlagnahme — und erschwert damit die gerichtliche Überprüfung. Unterschreiben Sie nichts.
  • Keine Passwörter herausgeben Sie sind nicht verpflichtet, Zugangsdaten zu nennen.

Was Sie tun sollten

Beschluss lesen. Er nennt den Tatvorwurf und die gesuchten Beweismittel. Daraus erfahren Sie, worum es geht. Lassen Sie sich eine Kopie geben.

Anwesend bleiben. Sie dürfen bei der Durchsuchung dabei sein. Nutzen Sie das. Wenn mehrere Räume gleichzeitig durchsucht werden, bitten Sie darum, dass eine Person Ihres Vertrauens in jedem Raum anwesend ist. Sofern Sie (vorläufig) festgenommen werden, haben Sie ein Recht darauf, dass eine andere Person als Durchsuchungszeuge fungiert.

Mitschreiben. Uhrzeit des Erscheinens, Namen und Dienststellen der Beamten, welche Räume durchsucht wurden, was mitgenommen wurde, was gesagt wurde. Diese Notizen sind später Gold wert.

Der Sicherstellung widersprechen. Sagen Sie ausdrücklich, dass Sie der Sicherstellung und Beschlagnahme widersprechen, und lassen Sie das protokollieren. Damit sichern Sie sich die gerichtliche Überprüfung.

Auf dem Verzeichnis bestehen. Über die mitgenommenen Gegenstände ist ein Verzeichnis zu erstellen. Sie haben außerdem Anspruch auf eine Bescheinigung über die Durchsuchung.

Verteidigerunterlagen kennzeichnen. Unterlagen aus dem Verkehr mit Ihrem Verteidiger unterliegen grundsätzlich einem Beschlagnahmeverbot. Weisen Sie darauf hin und lassen Sie sie gesondert verzeichnen. Das hält die Mitnahme nicht in jedem Fall auf — ob das Verbot greift, ist oft umstritten und wird später über die Verwertbarkeit entschieden. Umso wichtiger ist, dass im Verzeichnis steht, worum es sich handelt.

Ohne richterlichen Beschluss — Gefahr im Verzug

Eine Durchsuchung ordnet grundsätzlich das Gericht an. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen selbst entscheiden.

Diese Ausnahme ist eng. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass die Annahme von Gefahr im Verzug mit Tatsachen belegt und dokumentiert wird. Der bloße Hinweis, ein Richter sei nicht erreichbar gewesen, genügt nicht.

Fragen Sie deshalb nach, ob ein richterlicher Beschluss vorliegt. Liegt keiner vor, lassen Sie sich sagen und protokollieren, worauf die Eilkompetenz gestützt wird. Wurde am Richtervorbehalt vorbei angeordnet, ohne dass es tragfähige Gründe gab, kann das Gefundene unverwertbar sein.

Was danach passiert

Die Auswertung dauert. Bei Datenträgern häufig Monate. In dieser Zeit passiert scheinbar nichts — das ist der Moment, in dem die Verteidigung arbeitet: Akteneinsicht, Prüfung des Beschlusses, Beschlagnahmeprüfung, Antrag auf Rückgabe oder auf Herausgabe von Kopien, damit der Betrieb weiterläuft.

Wenn parallel Konten gesperrt oder Vermögenswerte gesichert wurden, hat das Vorrang vor allem anderen. Ein Vermögensarrest kann ein laufendes Unternehmen binnen Tagen handlungsunfähig machen. Er ist angreifbar, und Geschwindigkeit entscheidet.

Häufige Fragen

Muss ich die Tür öffnen?

Bei einem Durchsuchungsbeschluss oder Gefahr im Verzug ja. Wenn Sie nicht öffnen, wird geöffnet — Sie verlieren nur die Möglichkeit, den Ablauf mitzugestalten.

Darf ich meinen Steuerberater anrufen?

Sie dürfen. Rufen Sie trotzdem zuerst den Verteidiger an. Der Steuerberater ist im Strafverfahren nicht Ihr Verteidiger. Oftmals findet bei Wirtschaftsstrafverfahren bei dem Steuerberater auch gleichzeitig eine Durchsuchung statt. Der Verteidiger ist hier die neutralste Person. Der Anruf bei dem Steuerberater kann auch aus taktischen Gründen nicht gestattet werden.

Dürfen die Beamten meine Mitarbeiter befragen?

Als Zeugen ja. Zur Aussage gegenüber der Polizei ist niemand verpflichtet. Es sei denn, die Staatsanwaltschaft ordnet dieses an. Auch als Zeuge hat man vor einer jeden Äußerung das Recht, einen Zeugenbeistand (Rechtsanwalt des Zeugen) zu befragen, den man selber wählen darf. Vorher müssen keine Fragen beantwortet werden. Der Zeugenbeistand kann dann auch klären, ob man tatsächlich Angaben machen muss oder nicht oder nur teilweise Angaben machen muss.

Bekomme ich meine Rechner zurück?

In der Regel ja, sofern dieser nicht als Beweismittel weiter benötigt wird und nicht für deliktische Handlungen genutzt wurde. Die Rückgabe erfolgt oft aber erst nach Auswertung. Über eine Kopienregelung lässt sich das häufig beschleunigen.

Erfährt jetzt jeder davon?

Ermittlungsverfahren sind nicht öffentlich. Eine Durchsuchung im Betrieb ist es faktisch trotzdem. Wie intern und gegenüber Kunden kommuniziert wird, gehört am selben Tag besprochen.

Rufen Sie an.

Bürozeiten Montag bis Freitag, 8 bis 16 Uhr, Sekretariat Montag bis Donnerstag. Außerhalb dieser Zeiten rufe ich innerhalb von 48 Stunden an Werktagen zurück.