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Subventionsbetrug — der Tatbestand, für den kein Vorsatz nötig ist

Subventionsbetrug nach § 264 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet. Zwei Besonderheiten machen ihn gefährlicher als den Betrug: Die Tat ist bereits mit der falschen Angabe im Antrag vollendet, ein Schaden ist nicht erforderlich — und nach § 264 Abs. 5 StGB genügt Leichtfertigkeit.

KI-generierte Darstellung: Reihe leerer Wartestühle in einem Behördenflur mit hohen Fenstern
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Warum so viele Unternehmen betroffen sind

Der Großteil der derzeit laufenden Verfahren geht auf die Corona-Hilfen zurück: Soforthilfen, Überbrückungshilfen, Mikrodarlehen. Sie wurden bewusst unbürokratisch und ohne eingehende Prüfung ausgezahlt. Die Prüfung erfolgt jetzt — rückwirkend, und mit Kenntnis dessen, was aus den Unternehmen geworden ist.

Das erzeugt eine Schieflage, die man benennen sollte: Antragsformulare waren unklar, Förderbedingungen änderten sich, Auslegungshinweise kamen später. Wer damals unter Zeitdruck und existenzieller Unsicherheit ausgefüllt hat, sieht sich heute mit einem Maßstab konfrontiert, den es zum Zeitpunkt der Antragstellung so nicht gab.

Daneben stehen die klassischen Fälle: Investitionszuschüsse, Forschungsförderung, Agrarbeihilfen, EU-Mittel, Gründungszuschüsse.

Wichtig: § 264 StGB ist kein Unternehmensdelikt. Es ist ein Jedermannsdelikt. Auch Soloselbstständige und Freiberufler sind erfasst.

Was genau strafbar ist

Variante Strafrahmen
Vorsätzlicher Subventionsbetrug (§ 264 Abs. 1 StGB) bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe
Besonders schwerer Fall (§ 264 Abs. 2 StGB) sechs Monate bis zehn Jahre
Leichtfertige Begehung (§ 264 Abs. 5 StGB) bis zu drei Jahre oder Geldstrafe

Tathandlungen sind vor allem: unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen, die zweckwidrige Verwendung von Mitteln entgegen einer Verwendungsbeschränkung, das Verschweigen erheblicher Tatsachen und der Gebrauch erschlichener Bescheinigungen.

Zwei strukturelle Punkte prägen die Norm.

Sie ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Tat ist mit der unrichtigen Angabe vollendet, unabhängig davon, ob ausgezahlt wurde und ob ein Schaden entstanden ist. Die gesamte Saldierungsdogmatik des Betrugs entfällt — auch das Argument, der Anspruch hätte ohnehin bestanden, trägt hier nicht.

Und sie kennt die Leichtfertigkeit. Das ist die eigentliche Schärfe: eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit. Wer bei der Antragstellung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht lässt, ist strafbar, ohne irgendetwas gewollt zu haben.

Subventionserhebliche Tatsachen — die Schlüsselfrage

Strafbar sind falsche Angaben nur über subventionserhebliche Tatsachen. Das sind solche, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vom Subventionsgeber ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet werden, oder von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen der Subvention abhängt.

Die Bezeichnung ist damit das strafbarkeitsbegründende Merkmal — und hier liegt der wichtigste Verteidigungsansatz. Der Bundesgerichtshof verlangt eine klare, unmissverständliche und auf den konkreten Fall bezogene Bezeichnung durch den Subventionsgeber. Pauschalklauseln wie „sämtliche Angaben in diesem Antrag sind subventionserheblich“ genügen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen nicht.

Genau solche Pauschalklauseln standen in vielen Corona-Antragsformularen. Wo die Bezeichnung nicht trägt, ist der Tatbestand des § 264 StGB nicht eröffnet — und ein Rückgriff auf den einfachen Betrug scheitert dann häufig daran, dass die Mittel zweckentsprechend verwendet wurden und kein Schaden entstanden ist.

Die Rechtsprechung ist hier allerdings nicht einheitlich. Einzelne Gerichte lassen einen Verweis auf konkrete Textziffern des Antragsformulars genügen, auch wenn der Katalog Positionen enthält, die ersichtlich keine Subventionsvoraussetzungen sind. Diese Auslegung ist mit guten Gründen angreifbar, aber sie existiert. Wer sie ignoriert, verteidigt an der Praxis vorbei.

Das Rückforderungsverfahren läuft parallel

Fast alle Betroffenen haben zuerst einen Rückforderungsbescheid der Förderbank und erst danach Post von der Staatsanwaltschaft. Die Versuchung ist groß, den Widerspruch schnell selbst zu begründen.

Davon rate ich ab. Was Sie gegenüber der Bewilligungsstelle schreiben, wird im Strafverfahren verwertet. Die Begründung eines Widerspruchs ist eine Einlassung, auch wenn sie nicht so heißt. Beide Verfahren gehören abgestimmt geführt — und in der Reihenfolge, die die strafrechtliche Lage erlaubt.

Wie ein solches Verfahren typischerweise verläuft

Zum Blättern wischen

01

Anzeige oder Prüfung

Der Anfang liegt selten bei der Staatsanwaltschaft. Häufiger stehen eine Prüfung, eine Meldung oder ein ausgeschiedener Mitarbeiter am Beginn.

02

Ermittlungen

Unterlagen werden ausgewertet, Zeugen gehört, oft folgt eine Durchsuchung. In dieser Phase entsteht die Akte, auf die sich später alles stützt.

03

Abschluss der Ermittlungen

Die Staatsanwaltschaft entscheidet: Einstellung, Strafbefehl oder Anklage. Hier wirkt eine Verteidigung am stärksten, weil noch nichts öffentlich ist.

04

Gericht

Kommt es zur Anklage, prüft das Gericht zunächst, ob es sie zulässt. Erst danach folgt die Hauptverhandlung.

Wo die Verteidigung ansetzt

  • Die Bezeichnung prüfen Antragsformular, Förderrichtlinie, Bewilligungsbescheid und die Vorschriften, auf die verwiesen wird, im Original nebeneinanderlegen. Das ist Fleißarbeit und der wirksamste Einzelschritt.
  • Die Angabe selbst War sie unrichtig, oder war sie im Zeitpunkt der Antragstellung nach damaliger Erkenntnis vertretbar? Umsatzprognosen, Liquiditätseinschätzungen und Existenzbedrohung waren im Frühjahr 2020 Prognosen, keine Tatsachen.
  • Die Leichtfertigkeit Leichtfertig ist nicht jeder Fehler. Erforderlich ist ein besonders grober Sorgfaltsverstoß. Unklare Formulare, widersprüchliche Behördenhinweise, kurzfristig geänderte Bedingungen und die Einbindung eines Steuerberaters sprechen dagegen.
  • Die Mittelverwendung Wurden die Mittel zweckentsprechend eingesetzt, entfällt zwar nicht der § 264 StGB, es fehlt aber am Schaden — mit erheblicher Wirkung auf Strafzumessung und Verfahrensbeendigung.
  • Die tätige Reue § 264 Abs. 6 StGB sieht Straffreiheit vor, wenn die Subventionsgewährung freiwillig verhindert wird. Das ist ein enges Fenster, aber in laufenden Antrags- und Rückforderungsverfahren kann es offen stehen. Diese Prüfung gehört an den Anfang.

Häufige Fragen

Ich habe das Geld längst zurückgezahlt. Ist die Sache erledigt?

Nicht automatisch. Die Rückzahlung beseitigt den Tatbestand nicht, wirkt aber erheblich strafmildernd und ist oft Voraussetzung für eine Einstellung.

Mein Steuerberater hat den Antrag gestellt.

Das ist ein starkes Argument gegen Vorsatz und häufig auch gegen Leichtfertigkeit. Die Korrespondenz sollte vollständig gesichert werden.

Ich war mir nicht sicher, ob mir die Hilfe zusteht, habe aber beantragt.

Das ist die häufigste Konstellation und keineswegs automatisch strafbar. Entscheidend ist, welche Angaben tatsächlich unrichtig waren und ob sie subventionserheblich bezeichnet wurden.

Das Geld wurde nie ausgezahlt.

Auf die Auszahlung kommt es nicht an. Die Tat ist mit der Angabe vollendet. Umgekehrt kann gerade deshalb die tätige Reue nach § 264 Abs. 6 StGB in Betracht kommen.

Wie lange kann das noch kommen?

Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach dem Strafrahmen. Bei den Corona-Verfahren laufen die Fristen noch, und die Prüfung der Förderbanken ist vielerorts nicht abgeschlossen.

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