Anzeige oder Prüfung
Der Anfang liegt selten bei der Staatsanwaltschaft. Häufiger stehen eine Prüfung, eine Meldung oder ein ausgeschiedener Mitarbeiter am Beginn.
Subventionsbetrug nach § 264 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet. Zwei Besonderheiten machen ihn gefährlicher als den Betrug: Die Tat ist bereits mit der falschen Angabe im Antrag vollendet, ein Schaden ist nicht erforderlich — und nach § 264 Abs. 5 StGB genügt Leichtfertigkeit.
Der Großteil der derzeit laufenden Verfahren geht auf die Corona-Hilfen zurück: Soforthilfen, Überbrückungshilfen, Mikrodarlehen. Sie wurden bewusst unbürokratisch und ohne eingehende Prüfung ausgezahlt. Die Prüfung erfolgt jetzt — rückwirkend, und mit Kenntnis dessen, was aus den Unternehmen geworden ist.
Das erzeugt eine Schieflage, die man benennen sollte: Antragsformulare waren unklar, Förderbedingungen änderten sich, Auslegungshinweise kamen später. Wer damals unter Zeitdruck und existenzieller Unsicherheit ausgefüllt hat, sieht sich heute mit einem Maßstab konfrontiert, den es zum Zeitpunkt der Antragstellung so nicht gab.
Daneben stehen die klassischen Fälle: Investitionszuschüsse, Forschungsförderung, Agrarbeihilfen, EU-Mittel, Gründungszuschüsse.
Wichtig: § 264 StGB ist kein Unternehmensdelikt. Es ist ein Jedermannsdelikt. Auch Soloselbstständige und Freiberufler sind erfasst.
| Variante | Strafrahmen |
|---|---|
| Vorsätzlicher Subventionsbetrug (§ 264 Abs. 1 StGB) | bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe |
| Besonders schwerer Fall (§ 264 Abs. 2 StGB) | sechs Monate bis zehn Jahre |
| Leichtfertige Begehung (§ 264 Abs. 5 StGB) | bis zu drei Jahre oder Geldstrafe |
Tathandlungen sind vor allem: unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen, die zweckwidrige Verwendung von Mitteln entgegen einer Verwendungsbeschränkung, das Verschweigen erheblicher Tatsachen und der Gebrauch erschlichener Bescheinigungen.
Zwei strukturelle Punkte prägen die Norm.
Sie ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Tat ist mit der unrichtigen Angabe vollendet, unabhängig davon, ob ausgezahlt wurde und ob ein Schaden entstanden ist. Die gesamte Saldierungsdogmatik des Betrugs entfällt — auch das Argument, der Anspruch hätte ohnehin bestanden, trägt hier nicht.
Und sie kennt die Leichtfertigkeit. Das ist die eigentliche Schärfe: eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit. Wer bei der Antragstellung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht lässt, ist strafbar, ohne irgendetwas gewollt zu haben.
Strafbar sind falsche Angaben nur über subventionserhebliche Tatsachen. Das sind solche, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vom Subventionsgeber ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet werden, oder von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen der Subvention abhängt.
Die Bezeichnung ist damit das strafbarkeitsbegründende Merkmal — und hier liegt der wichtigste Verteidigungsansatz. Der Bundesgerichtshof verlangt eine klare, unmissverständliche und auf den konkreten Fall bezogene Bezeichnung durch den Subventionsgeber. Pauschalklauseln wie „sämtliche Angaben in diesem Antrag sind subventionserheblich“ genügen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen nicht.
Genau solche Pauschalklauseln standen in vielen Corona-Antragsformularen. Wo die Bezeichnung nicht trägt, ist der Tatbestand des § 264 StGB nicht eröffnet — und ein Rückgriff auf den einfachen Betrug scheitert dann häufig daran, dass die Mittel zweckentsprechend verwendet wurden und kein Schaden entstanden ist.
Die Rechtsprechung ist hier allerdings nicht einheitlich. Einzelne Gerichte lassen einen Verweis auf konkrete Textziffern des Antragsformulars genügen, auch wenn der Katalog Positionen enthält, die ersichtlich keine Subventionsvoraussetzungen sind. Diese Auslegung ist mit guten Gründen angreifbar, aber sie existiert. Wer sie ignoriert, verteidigt an der Praxis vorbei.
Fast alle Betroffenen haben zuerst einen Rückforderungsbescheid der Förderbank und erst danach Post von der Staatsanwaltschaft. Die Versuchung ist groß, den Widerspruch schnell selbst zu begründen.
Davon rate ich ab. Was Sie gegenüber der Bewilligungsstelle schreiben, wird im Strafverfahren verwertet. Die Begründung eines Widerspruchs ist eine Einlassung, auch wenn sie nicht so heißt. Beide Verfahren gehören abgestimmt geführt — und in der Reihenfolge, die die strafrechtliche Lage erlaubt.
Zum Blättern wischen
Der Anfang liegt selten bei der Staatsanwaltschaft. Häufiger stehen eine Prüfung, eine Meldung oder ein ausgeschiedener Mitarbeiter am Beginn.
Unterlagen werden ausgewertet, Zeugen gehört, oft folgt eine Durchsuchung. In dieser Phase entsteht die Akte, auf die sich später alles stützt.
Die Staatsanwaltschaft entscheidet: Einstellung, Strafbefehl oder Anklage. Hier wirkt eine Verteidigung am stärksten, weil noch nichts öffentlich ist.
Kommt es zur Anklage, prüft das Gericht zunächst, ob es sie zulässt. Erst danach folgt die Hauptverhandlung.
Nicht automatisch. Die Rückzahlung beseitigt den Tatbestand nicht, wirkt aber erheblich strafmildernd und ist oft Voraussetzung für eine Einstellung.
Das ist ein starkes Argument gegen Vorsatz und häufig auch gegen Leichtfertigkeit. Die Korrespondenz sollte vollständig gesichert werden.
Das ist die häufigste Konstellation und keineswegs automatisch strafbar. Entscheidend ist, welche Angaben tatsächlich unrichtig waren und ob sie subventionserheblich bezeichnet wurden.
Auf die Auszahlung kommt es nicht an. Die Tat ist mit der Angabe vollendet. Umgekehrt kann gerade deshalb die tätige Reue nach § 264 Abs. 6 StGB in Betracht kommen.
Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach dem Strafrahmen. Bei den Corona-Verfahren laufen die Fristen noch, und die Prüfung der Förderbanken ist vielerorts nicht abgeschlossen.
Wenn es gerade akut ist
Bürozeiten Montag bis Freitag, 8 bis 16 Uhr, Sekretariat Montag bis Donnerstag. Außerhalb dieser Zeiten rufe ich innerhalb von 48 Stunden an Werktagen zurück.
Darstellung
Lesen
Bewegung
Einstellungen gelten für diese Sitzung.