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Strafverteidigung: wie ein Strafverfahren abläuft

Diese Seite erklärt, wie ein Strafverfahren abläuft: von Durchsuchung oder Vorladung über Untersuchungshaft und Strafbefehl bis zu Hauptverhandlung und Revision. Sie sind hier richtig, wenn gegen Sie ermittelt wird und Sie verstehen wollen, was als Nächstes kommt. Wenn Sie jetzt sofort handeln müssen, führt die Soforthilfe schneller zum Ziel.

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Wie ein solches Verfahren läuft

Vier Stationen

01

Ermittlungsverfahren

Die Staatsanwaltschaft klärt den Verdacht auf, meist gemeinsam mit Polizei, Zoll oder Steuerfahndung (§ 160 StPO). Hier fallen Vernehmungen, Durchsuchungen und Beschlagnahmen an, und hier werden die meisten Weichen gestellt.

02

Abschluss der Ermittlungen

Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein (§ 170 Abs. 2 StPO), stellt es gegen eine Auflage ein (§ 153a StPO), beantragt einen Strafbefehl (§ 407 StPO) oder erhebt Anklage (§ 170 Abs. 1 StPO).

03

Zwischenverfahren

Nach Zustellung der Anklage können Sie Einwendungen erheben und Beweiserhebungen beantragen (§ 201 StPO). Das Gericht eröffnet das Hauptverfahren nur bei hinreichendem Tatverdacht (§ 203 StPO).

04

Hauptverhandlung

Das Gericht erhebt die Beweise in öffentlicher Verhandlung, hört die Schlussvorträge und das letzte Wort des Angeklagten (§§ 243, 258 StPO). Die Verhandlung endet mit einem Urteil oder einer Einstellung diese dann vor etwaigen Schlussvorträgen.

05

Rechtsmittel

Gegen das Urteil sind Berufung oder Revision möglich. Beide müssen binnen einer Woche nach Verkündung eingelegt werden (§§ 314, 341 StPO).

06

Rechtskraft

Wird kein Rechtsmittel eingelegt oder sind die Rechtsmittel erschöpft, wird das Urteil rechtskräftig und vollstreckt. Ob und wie lange es im Führungszeugnis erscheint, regelt das Bundeszentralregistergesetz.

Ein Strafverfahren ist kein einzelnes Ereignis, sondern eine Folge von Stationen. Jede hat eigene Regeln, eigene Fristen und eigene Möglichkeiten, Einfluss zu nehmen. Mein Schwerpunkt liegt im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Das Verfahren selbst folgt aber in jedem Fall derselben Strafprozessordnung, gleichgültig, was Ihnen vorgeworfen wird. Deshalb beschreibt dieser Bereich das Verfahren und nicht den Vorwurf.

Wo stehe ich gerade im Verfahren?

Es wurde durchsucht oder etwas beschlagnahmt. Wann eine Durchsuchung zulässig ist, was mitgenommen werden darf und wie Sie die Maßnahme überprüfen lassen, steht unter Durchsuchung und Beschlagnahme.

Sie haben eine Vorladung erhalten. Ob Sie erscheinen und ob Sie aussagen müssen, hängt davon ab, wer lädt und in welcher Rolle. Mehr unter Vorladung und Vernehmung.

Jemand wurde festgenommen. Hier zählen Stunden. Haftgründe, Haftprüfung und Haftbeschwerde erklärt die Seite Untersuchungshaft und Haftprüfung.

Ein Strafbefehl liegt im Briefkasten. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Was davon abhängt, lesen Sie unter Strafbefehl und Einspruch.

Die Anklage ist zugestellt oder ein Termin steht fest. Ablauf, Beweisanträge und Rechtsmittel beschreibt die Seite Hauptverhandlung und Revision.

Es geht um Alkohol am Steuer, einen Unfall oder den Führerschein. Dafür gibt es eine eigene Seite zum Verkehrsstrafrecht.

Was unterscheidet diese Seiten von der Soforthilfe?

Die Soforthilfe beantwortet die Frage, was Sie jetzt tun sollten, und ist in unter einer Minute gelesen. Die Seiten in diesem Bereich erklären, wie das Verfahren weitergeht, welche Rechte Sie haben und wo die Verteidigung ansetzt. Wer gerade Post von der Staatsanwaltschaft bekommen hat, braucht meist beides: zuerst die Anweisung, dann die Einordnung.

Welcher Vorwurf steht im Raum?

Richtet sich der Verdacht gegen Sie als Geschäftsführer, Inhaber oder leitende Angestellte, geht es häufig um Untreue, Betrug, Insolvenzdelikte, Sozialabgaben oder Steuern. Diese Vorwürfe sind in den Bereichen Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht erklärt. Das Verfahren, in dem sie verhandelt werden, ist das hier beschriebene.

Beweisanträge

Der Beweisantrag ist das schärfste Instrument der Verteidigung in der Hauptverhandlung. Er zwingt das Gericht zu einer Entscheidung, und diese Entscheidung ist überprüfbar.

Ein Beweisantrag verlangt ernsthaft, über eine bestimmt behauptete Tatsache mit einem bestimmten Beweismittel Beweis zu erheben, und lässt erkennen, warum das Beweismittel die Tatsache belegen kann (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO). Das Gericht darf ihn nur aus den im Gesetz genannten Gründen ablehnen und muss die Ablehnung durch Beschluss begründen. Eine fehlerhafte Ablehnung ist ein Revisionsgrund.

Entscheidend ist die Formulierung. Ein zu allgemein gehaltener Antrag ist nur ein Beweisermittlungsantrag, den das Gericht mit geringerem Aufwand zurückweisen kann. Wie Beweisanträge im Verlauf der Verhandlung eingesetzt werden, beschreibt die Seite Hauptverhandlung und Revision.

Verwertungswiderspruch

Nicht jeder Verfahrensfehler macht ein Beweismittel automatisch unverwertbar. Bei einer Reihe von Fehlern, etwa einer unterbliebenen Belehrung, verlangt die Rechtsprechung, dass die Verteidigung der Verwertung in der Hauptverhandlung ausdrücklich widerspricht, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem nach der jeweiligen Beweiserhebung eine Erklärung abgegeben werden kann (§ 257 StPO). Ein Verwertungswiderspruch muss auch erhoben werden, wenn dafür Gründe in einer Selbstleseanordnung zu sehen sind (das Gericht ordnet an, dass diverse Dokumente nicht in der Hauptverhandlung selber verlesen werden, sondern außerhalb der Hauptverhandlung). Ferner, wenn Zeugen aussagen und dieses angegriffen werden soll oder Gründe vorliegen, weshalb die Aussage unverwertbar sein könnte. Unterbleibt der Widerspruch, darf das Beweismittel verwertet werden, obwohl der Fehler feststeht.

Diese Widerspruchslösung ist der Grund, warum die Anwesenheit eines Verteidigers in der Hauptverhandlung nicht symbolisch ist. Ein versäumter Widerspruch lässt sich in der Revision nicht nachholen.

Typische Ansatzpunkte sind fehlende oder fehlerhafte Belehrungen, Durchsuchungen ohne tragfähige Anordnung und Verstöße gegen Beschlagnahmeverbote. Wo solche Fehler entstehen, erklären die Seiten Durchsuchung und Beschlagnahme und Vorladung und Vernehmung.

Wahllichtbildvorlage

Wo ein Zeuge eine Person wiedererkennen soll, hängt viel davon ab, wie ihm diese Person präsentiert wurde. Wird nur ein einzelnes Foto gezeigt oder eine Person in einer Situation, in der die Zuordnung naheliegt, ist die Erinnerung bereits beeinflusst.

Die Wahllichtbildvorlage soll das vermeiden.

Eine Wahllichtbildvorlage sollte wie folgt erfolgen: Das Bild des Beschuldigten wird zusammen mit Bildern anderer Personen ähnlichen Geschlechts, Alters und Aussehens gezeigt (Nr. 18 RiStBV). Wie die Vergleichspersonen ausgewählt wurden, ob die Bilder nacheinander oder gleichzeitig vorgelegt wurden, was der Zeuge vorher gehört hatte und wie sicher er sich beim ersten Mal war, ist überprüfbar und bestimmt den Beweiswert erheblich.

Ein Wiedererkennen in der Hauptverhandlung, nachdem der Zeuge den Angeklagten schon auf Fotos gesehen hat, hat nur noch geringen eigenen Beweiswert. Personenidentifizierungen sind fehleranfälliger, als ihr Gewicht in Urteilen vermuten lässt. Wo sie tragend sind, rekonstruiere ich ihre Entstehung im Einzelnen.

Verhandlungsfähigkeit

Eine Hauptverhandlung setzt voraus, dass der Angeklagte seine Interessen vernünftig wahrnehmen, der Verhandlung folgen und sich verständlich äußern kann. Fehlt diese Fähigkeit dauerhaft, ist das ein Verfahrenshindernis und das Verfahren wird eingestellt (§§ 206a, 260 Abs. 3 StPO). Bei vorübergehenden Einschränkungen kommen eine vorläufige Einstellung (§ 205 StPO), kürzere Sitzungstage oder ärztliche Begleitung in Betracht.

Die Frage stellt sich vor allem bei schwerer Erkrankung und in langen Verfahren mit hoher Sitzungsdichte. Geklärt wird sie regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten oder der Attestierung durch einen Amtsarzt. Wichtig ist, sie rechtzeitig und belegt aufzuwerfen und nicht als taktisches Mittel. Wer seine Verhandlungsunfähigkeit selbst herbeiführt, riskiert, dass ohne ihn weiterverhandelt wird (§ 231a StPO).

Häufige Fragen

Wenn Ihre Frage nicht dabei ist, rufen Sie an.

Ich weiß, dass gegen mich ermittelt wird, habe aber noch keine Post bekommen. Wo fange ich an?

Mit einem Verteidiger, der bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht beantragt. Erst dann lässt sich beurteilen, was Ihnen vorgeworfen wird und wie belastbar das ist. Bis dahin sagen Sie gegenüber Behörden nichts zur Sache, auch nicht informell oder am Telefon. Unterlagen, die Sie selbst betreffen, sollten Sie weder vernichten noch nachträglich ergänzen.

Brauche ich schon im Ermittlungsverfahren einen Verteidiger?

In der Regel ja, denn hier fallen die meisten Entscheidungen. Nur der Verteidiger erhält Akteneinsicht (§ 147 StPO), und nur mit Aktenkenntnis lässt sich entscheiden, ob Schweigen, eine schriftliche Stellungnahme oder ein Gespräch mit der Staatsanwaltschaft der richtige Weg ist. Eine Einstellung ist im Ermittlungsverfahren leichter zu erreichen als nach einer Anklage.

Wie lange dauert ein Strafverfahren?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Einfache Verfahren sind nach wenigen Monaten abgeschlossen, umfangreiche Wirtschaftsstrafverfahren können Jahre dauern, vor allem wenn beschlagnahmte Daten ausgewertet werden müssen. Die Dauer hängt weniger vom Vorwurf ab als von der Menge des Materials und der Belastung der zuständigen Behörde. Eine realistische Einschätzung ist meist erst nach Akteneinsicht möglich.

Worin unterscheiden sich Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht auf dieser Website?

Unter Strafrecht finden Sie das Verfahren: Durchsuchung, Vorladung, Haft, Strafbefehl, Hauptverhandlung und Rechtsmittel. Unter Wirtschafts- und Steuerstrafrecht finden Sie die Vorwürfe, die typischerweise Unternehmen und ihre Leitung betreffen. Ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung durchläuft dieselben Stationen wie jedes andere Strafverfahren. Deshalb verweisen die Bereiche aufeinander.

Übernehmen Sie auch Mandate außerhalb des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts?

Ja. Allgemeine Strafverfahren und Verkehrsstrafsachen gehören zu meiner Arbeit, auch wenn der Schwerpunkt im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht liegt. Ob ich ein Mandat übernehme, kläre ich im ersten Gespräch. Dabei sage ich Ihnen auch, wenn ein Verfahren besser bei einem Kollegen mit anderem Schwerpunkt aufgehoben ist.

Was kostet die Verteidigung?

Das hängt vom Umfang des Verfahrens ab. Strafverteidigung rechne ich in der Regel über eine Vergütungsvereinbarung ab, die vor Beginn der Tätigkeit schriftlich getroffen wird. So wissen Sie von Anfang an, womit Sie rechnen müssen. Wie das im Einzelnen aussieht, steht auf der Seite Honorar. Im ersten Gespräch nenne ich Ihnen den Rahmen für Ihren Fall.

Rufen Sie an.

Bürozeiten Montag bis Freitag, 8 bis 16 Uhr, Sekretariat Montag bis Donnerstag. Außerhalb dieser Zeiten rufe ich innerhalb von 48 Stunden an Werktagen zurück.