Anfangsverdacht
Die Staatsanwaltschaft hat zureichende Anhaltspunkte für eine Straftat, etwa aus einer Anzeige, einer Betriebsprüfung oder einem anderen Verfahren (§ 152 Abs. 2 StPO).
Eine Durchsuchung ordnet grundsätzlich ein Richter an. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei selbst entscheiden (§ 105 StPO). Sie müssen die Maßnahme dulden, aber weder mitwirken noch etwas zur Sache sagen. Beschluss, Vorgehen und Beschlagnahme lassen sich gerichtlich überprüfen, oft auch noch, nachdem die Durchsuchung vorbei ist.
Was in den ersten Minuten zu tun ist, steht auf der Seite Durchsuchung läuft gerade. Hier geht es um das, was davor und danach liegt: unter welchen Voraussetzungen durchsucht werden darf, was die Ermittler mitnehmen dürfen und wie Sie die Maßnahme angreifen können.
Die Strafprozessordnung unterscheidet zwei Fälle. Beim Beschuldigten genügt die Vermutung, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führen wird (§ 102 StPO). Grundlage ist ein Anfangsverdacht, also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat. Mehr verlangt das Gesetz an dieser Stelle nicht, und das erklärt, warum Durchsuchungen so früh im Verfahren stattfinden.
Bei anderen Personen sind die Voraussetzungen strenger. Dort ist eine Durchsuchung nur zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass sich die gesuchte Person, Spur oder Sache in den Räumen befindet (§ 103 StPO). Unternehmen sind häufig in dieser Rolle: Durchsucht wird die Firma, beschuldigt ist ein Geschäftsführer, ein Mitarbeiter oder ein Geschäftspartner.
In beiden Fällen muss die Maßnahme verhältnismäßig sein. Sie muss in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Vorwurfs und zur Stärke des Verdachts stehen, und es darf kein milderes Mittel geben, etwa eine Aufforderung zur Herausgabe bestimmter Unterlagen.
Zuständig ist der Ermittlungsrichter (§ 105 Abs. 1 StPO). Staatsanwaltschaft und Polizei dürfen nur bei Gefahr im Verzug selbst anordnen, also wenn die richterliche Entscheidung nicht abgewartet werden kann, ohne dass Beweismittel verloren gehen. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, diese Ausnahme eng auszulegen und die Gründe zu dokumentieren.
Der Beschluss muss den Tatvorwurf, den ungefähren Tatzeitraum und die gesuchten Beweismittel so genau beschreiben, dass der Rahmen der Durchsuchung begrenzt ist. Eine Anordnung, alles „für das Verfahren Bedeutsame“ zu suchen, genügt diesen Anforderungen nicht. Ein Beschluss verliert außerdem nach etwa sechs Monaten seine rechtfertigende Kraft, wenn er bis dahin nicht vollzogen wurde.
Zur Nachtzeit dürfen Wohnungen und Geschäftsräume nur unter besonderen Voraussetzungen betreten werden (§ 104 StPO). Die meisten Durchsuchungen beginnen deshalb am frühen Morgen.
Sie dürfen die im Beschluss genannten Räume betreten, Behältnisse öffnen und nach den beschriebenen Beweismitteln suchen. Der Inhaber der Räume darf anwesend sein (§ 106 StPO). Ist kein Richter oder Staatsanwalt dabei, sollen nach Möglichkeit unbeteiligte Zeugen hinzugezogen werden (§ 105 Abs. 2 StPO).
Papiere und elektronische Datenträger dürfen zur Durchsicht mitgenommen werden (§ 110 StPO). In der Praxis werden Rechner, Mobiltelefone und Serverdaten gespiegelt oder mitgenommen und erst später ausgewertet. Die Durchsicht ist noch keine Beschlagnahme. Sie ist aber auch nicht unbegrenzt: Was erkennbar nicht zum Tatvorwurf gehört, ist herauszugeben.
Sie müssen die Maßnahme dulden, aber nicht aktiv mitwirken. Passwörter, Zugangsdaten und Erklärungen zu Unterlagen schulden Sie als Beschuldigter nicht. Ob es im Einzelfall sinnvoll ist, bestimmte Unterlagen herauszugeben, um eine Mitnahme ganzer Aktenbestände zu vermeiden, ist eine taktische Frage, die ich möglichst noch während der Durchsuchung mit Ihnen kläre.
Nach Abschluss erhalten Sie auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung und ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände (§ 107 StPO). Bestehen Sie darauf.
Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, werden sichergestellt (§ 94 StPO). Geben Sie sie freiwillig heraus, ist keine förmliche Beschlagnahme nötig. Widersprechen Sie, muss eine Beschlagnahme angeordnet werden, und bei einer nichtrichterlichen Anordnung soll die Staatsanwaltschaft binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung beantragen (§ 98 Abs. 2 StPO). Der Widerspruch kostet nichts und hält den Rechtsweg offen.
Manche Unterlagen dürfen nicht beschlagnahmt werden. Dazu gehört die Korrespondenz mit Ihrem Verteidiger, und unter bestimmten Voraussetzungen gehören Unterlagen bei Berufsgeheimnisträgern dazu, etwa bei Steuerberatern (§ 97 StPO). Ob ein Beschlagnahmeverbot greift, ist oft umstritten und wird später über die Verwertbarkeit entschieden.
Für laufende Unternehmen ist die Beschlagnahme von Buchhaltung und Daten häufig das eigentliche Problem. Ich beantrage in solchen Fällen früh Kopien der für den Betrieb notwendigen Unterlagen. Geht es um Konten oder Vermögenswerte, liegt meist kein Beweismittel vor, sondern ein Vermögensarrest (§ 111e StPO). Was dann zu tun ist, steht unter Beschlagnahme und Vermögensarrest.
Gegen einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss ist die Beschwerde zulässig (§ 304 StPO). Gegen eine Anordnung wegen Gefahr im Verzug und gegen die Art und Weise der Durchführung können Sie eine gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend). Beides ist auch nach Abschluss der Durchsuchung möglich: Wegen des Gewichts des Eingriffs kann die Rechtswidrigkeit nachträglich festgestellt werden.
Eine Beschwerde hält die Durchsuchung nicht auf (§ 307 Abs. 1 StPO). Ihr Wert liegt woanders. Sie zwingt das Gericht, den Verdacht und die Verhältnismäßigkeit schriftlich zu begründen, und sie schafft die Grundlage für einen späteren Verwertungswiderspruch. Ob und wann sie eingelegt wird, entscheide ich mit Ihnen nach Akteneinsicht. Eine vorschnelle Beschwerde kann Ermittlungsansätze offenlegen, die besser erst später zur Sprache kommen.
Zunächst meist lange nichts. Die Auswertung von Datenträgern dauert oft Monate. In dieser Zeit beantrage ich Akteneinsicht (§ 147 StPO), bereite die Verteidigung vor und kläre, ob Mitarbeiter als Zeugen geladen werden und einen Zeugenbeistand brauchen. Häufig folgt eine Vorladung.
Kam die Durchsuchung von der Steuerfahndung, gelten ergänzende Regeln der Abgabenordnung. Sie sind unter Steuerfahndung und Durchsuchung beschrieben.
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Die Staatsanwaltschaft hat zureichende Anhaltspunkte für eine Straftat, etwa aus einer Anzeige, einer Betriebsprüfung oder einem anderen Verfahren (§ 152 Abs. 2 StPO).
Die Staatsanwaltschaft beantragt beim Ermittlungsrichter einen Durchsuchungsbeschluss, meist ohne dass der Betroffene davon erfährt (§ 105 Abs. 1 StPO).
Die Ermittler erscheinen, meist früh am Morgen, zeigen den Beschluss und durchsuchen die darin genannten Räume. Sie müssen dulden, aber nicht mitwirken.
Beweismittel werden sichergestellt oder beschlagnahmt, Datenträger zur Durchsicht mitgenommen oder gespiegelt (§§ 94, 110 StPO). Sie erhalten ein Verzeichnis.
Die Behörde wertet Unterlagen und Daten aus. Das dauert häufig Monate. In dieser Zeit laufen Akteneinsicht und Vorbereitung der Verteidigung.
Beschwerde oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Anordnung, Durchführung und Beschlagnahme, auch nachträglich (§§ 98 Abs. 2, 304 StPO).
Als Beschuldigter nein. Niemand muss aktiv an seiner eigenen Überführung mitwirken. Die Ermittler dürfen Geräte mitnehmen und versuchen, sie selbst zu entsperren. Ob eine Herausgabe im Einzelfall sinnvoll ist, etwa um den Betrieb am Laufen zu halten, sollte mit einem Verteidiger abgestimmt sein. Eine spontane Entscheidung unter Druck ist hier selten die richtige. Auch als Zeuge müssen Sie nicht das Passwort nennen. Bitte beachten Sie aber, dass nach der neueren Rechtsprechung auch mit leichter Gewalt eine Entsperrung erlangt werden darf, z.B. durch Fixierung der Finger oder des Gesichtes.
Ja, wenn es als Beweismittel in Betracht kommt. Zunächst wird es regelmäßig zur Durchsicht mitgenommen (§ 110 StPO). Widersprechen Sie der Sicherstellung ausdrücklich und lassen Sie das im Protokoll vermerken. Damit ist eine förmliche Beschlagnahme nötig, die gerichtlich überprüft werden kann. Die Herausgabe verlange ich, sobald die Durchsicht abgeschlossen ist oder ihr Umfang unverhältnismäßig wird.
So lange, wie sie für das Verfahren als Beweismittel benötigt werden. Eine feste Frist gibt es nicht. Gerade bei Datenträgern zieht sich die Durchsicht oft über Monate. Je länger sie dauert, desto stärker wird das Argument, dass die Maßnahme unverhältnismäßig geworden ist. Für den Betrieb notwendige Unterlagen lassen sich häufig schon früher als Kopie zurückholen.
Ja. Wegen des Gewichts des Eingriffs kann auch eine abgeschlossene Durchsuchung gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Das dient nicht der Genugtuung, sondern hat praktische Folgen: Wird die Rechtswidrigkeit festgestellt, stärkt das einen späteren Widerspruch gegen die Verwertung der gefundenen Beweismittel. Wann dieser Schritt klug ist, entscheide ich mit Ihnen nach Akteneinsicht.
Dann wurde die Firma als Dritte durchsucht (§ 103 StPO), und dafür gelten strengere Voraussetzungen. Sie müssen die Maßnahme dulden, aber nicht aussagen. Wer im Unternehmen später als Zeuge gehört wird, kann sich von einem Zeugenbeistand begleiten lassen. Die Rolle kann sich im Verlauf der Ermittlungen ändern. Das sollten Sie im Blick behalten.
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