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Die Steuerfahndung steht vor der Tür — was jetzt gilt

Die Steuerfahndung darf durchsuchen, beschlagnahmen und Vermögen sichern, in aller Regel nur auf richterliche Anordnung. Sie müssen die Maßnahme dulden, aber nichts erklären und nichts erläutern. Rufen Sie einen Verteidiger an, bevor Sie irgendetwas sagen. Was in den ersten Stunden gesprochen wird, bestimmt das Verfahren oft über Jahre.

KI-generierte Darstellung: geöffnete Schublade mit dicht gepackten Hängeregistern im Streiflicht
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Bitten Sie um den Durchsuchungsbeschluss und lesen Sie ihn — daraus ergibt sich der Vorwurf. Sagen Sie einen Satz und keinen zweiten: „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und möchte meinen Verteidiger anrufen.“ Leisten Sie keinen Widerstand und beseitigen Sie nichts. Rufen Sie an: 040 22659448-0, außerhalb der Bürozeiten 0172 5208650.

Wer da eigentlich vor Ihnen steht

Die Steuerfahndung ist keine Betriebsprüfung. Nach § 404 AO haben ihre Beamten im Strafverfahren die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Zugleich erfüllt sie nach § 208 AO steuerliche Aufgaben — sie erforscht Steuerstraftaten, ermittelt die Besteuerungsgrundlagen und deckt unbekannte Steuerfälle auf.

Aus dieser Doppelrolle entsteht die eigentliche Gefahr. Im selben Termin laufen zwei Verfahren nebeneinander: ein Besteuerungsverfahren, in dem Sie mitwirkungspflichtig sind, und ein Strafverfahren, in dem Sie schweigen dürfen. Wer diese beiden Ebenen nicht auseinanderhält, erfüllt die eine Pflicht und belastet sich dabei in der anderen.

§ 393 AO löst den Konflikt nur teilweise auf. Zwangsmittel sind unzulässig, soweit Sie sich dadurch selbst einer Steuerstraftat bezichtigen müssten. Das schützt Sie vor Erzwingung — es macht Ihre freiwillige Auskunft aber nicht unverwertbar. Freiwillig Gesagtes bleibt in der Akte.

Wann darf durchsucht werden?

Beim Beschuldigten ist die Durchsuchung nach § 102 StPO zulässig, wenn zu vermuten ist, dass sie zum Auffinden von Beweismitteln führt. Bei Dritten — Steuerberater, Bank, Geschäftspartner, Familienangehörige — gelten die engeren Voraussetzungen des § 103 StPO.

Die Anordnung trifft grundsätzlich das Gericht (§ 105 StPO). Nur bei Gefahr im Verzug dürfen Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen selbst anordnen. Das Bundesverfassungsgericht legt diese Ausnahme eng aus und verlangt, dass die Annahme von Gefahr im Verzug mit Tatsachen belegt und dokumentiert ist. In der Praxis ist das einer der häufigsten Angriffspunkte: Eine Durchsuchung, die ohne tragfähige Begründung am Richtervorbehalt vorbei angeordnet wurde, kann zur Unverwertbarkeit des Gefundenen führen.

Der Beschluss selbst ist ebenfalls zu prüfen. Er muss den Tatvorwurf und die gesuchten Beweismittel so bezeichnen, dass der Umfang der Maßnahme erkennbar begrenzt ist. Pauschale Beschlüsse ohne konkrete Eingrenzung halten einer Überprüfung oft nicht stand.

Ihre Rechte während der Durchsuchung

Sie dürfen bei der Durchsuchung anwesend sein (§ 106 StPO). Über beschlagnahmte Gegenstände ist ein Verzeichnis zu erstellen, und Sie haben Anspruch auf eine Bescheinigung über die Durchsuchung (§ 107 StPO). Bestehen Sie darauf — dieses Verzeichnis ist später die Grundlage jeder Rückgabe- und Verwertungsdiskussion.

Widersprechen Sie der Sicherstellung ausdrücklich, statt sie geschehen zu lassen. Die förmliche Beschlagnahme können Sie anschließend nach § 98 Abs. 2 StPO gerichtlich überprüfen lassen.

Unterlagen aus dem Verkehr mit Ihrem Verteidiger unterliegen grundsätzlich einem Beschlagnahmeverbot. Wenn Sie bereits mandatiert haben, machen Sie das kenntlich und lassen Sie entsprechende Unterlagen gesondert verzeichnen. Ob das Verbot im Einzelfall greift, ist oft umstritten und wird später über die Verwertbarkeit entschieden — das Verzeichnis ist dann die Grundlage dieser Auseinandersetzung.

Was Sie nicht tun sollten: diskutieren, Dateien löschen, Datenträger beiseiteschaffen, Mitarbeiter instruieren. Das Erste nützt nichts, das Zweite und Dritte begründen den Verdacht der Verdunkelung und damit ein Haftrisiko, das vorher nicht bestand. Das Vierte kann als versuchte Strafvereitelung ausgelegt werden.

Nachschau, Prüfung, Fahndung — die Übergänge

Nicht jede Behörde vor der Tür ist die Fahndung. Es gibt drei kurzfristig und unangekündigt mögliche Maßnahmen: die Kassennachschau nach § 146b AO, die Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG und die Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG.

Diese Instrumente sind rein steuerlich, sie sind aber Einfallstore. Ergibt sich während einer Nachschau der Verdacht einer Steuerstraftat, wird sie zur Prüfung oder das Strafverfahren wird eingeleitet — und ab diesem Moment gilt eine andere Rechtslage. Nach § 397 Abs. 3 AO ist Ihnen die Einleitung spätestens dann mitzuteilen, wenn Sie zur Mitwirkung aufgefordert werden.

Praktische Konsequenz: Fragen Sie bei jeder unangekündigten Maßnahme ausdrücklich nach, in welcher Eigenschaft die Beamten auftreten und ob ein Strafverfahren eingeleitet ist. Lassen Sie sich die Antwort im Protokoll festhalten.

Vermögensarrest — der Teil, der weh tut

Was Mandanten regelmäßig unvorbereitet trifft, ist nicht die Durchsuchung, sondern der Vermögensarrest nach § 111e StPO. Damit werden Konten eingefroren und Vermögenswerte gesichert, um die spätere Einziehung nach §§ 73 ff. StGB zu ermöglichen.

Ein Arrest kann ein laufendes Unternehmen innerhalb von Tagen handlungsunfähig machen — Löhne, Lieferanten, Mieten. Hier zählt Geschwindigkeit mehr als in jedem anderen Verfahrensabschnitt. Der Arrest ist angreifbar, insbesondere über die Höhe des angenommenen Erlangten und über die Verhältnismäßigkeit. Je früher das geschieht, desto eher lässt sich der Betrieb aufrechterhalten.

Wie ich in dieser Lage arbeite

In den ersten Stunden geht es nicht um Rechtsfragen, sondern um Schadensbegrenzung: keine Einlassung, saubere Dokumentation des Ablaufs, klare Instruktion für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Widerspruch gegen die Sicherstellung. Hierbei ist zu trennen, ob der Geschäftsführer oder ein leitender Angestellter oder Mitarbeiter vertreten wird, oder das Unternehmen. Um keine Interessenkollision hervorzurufen, sind daher oftmals mehrere Anwälte nötig, gerade wenn Maßnahmen den Geschäftsführer einerseits und das Unternehmen zwangsläufig andererseits betreffen.

Danach folgt die Akteneinsicht. Vorher wird keine inhaltliche Erklärung abgegeben — auch dann nicht, wenn die Behörde signalisiert, eine schnelle Aufklärung sei für Sie günstiger.

Parallel läuft die betriebswirtschaftliche Ebene: Welche Zahlen liegen der Behörde vor, wie ist geschätzt worden, was ist Substanz und was Hochrechnung. Diese Prüfung übernehme ich selbst und muss die Betriebsprüfungsakte nicht von Dritten aufbereiten lassen. In einem Verfahren, das über Zahlen entschieden wird, spart das Zeit, und Zeit ist hier alles.

Wie ein solches Verfahren typischerweise verläuft

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01

Prüfung oder Meldung

Der Anfang ist meist eine Betriebsprüfung, eine Kontrollmitteilung oder eine Auffälligkeit in der Veranlagung — nicht eine Anzeige.

02

Einleitung des Verfahrens

Mit der Einleitung wechselt die Rolle: Aus steuerlichen Mitwirkungspflichten wird ein Beschuldigtenstatus mit Schweigerecht.

03

Ermittlungen

Steuerfahndung wertet Unterlagen aus, oft nach einer Durchsuchung. Parallel läuft das Besteuerungsverfahren weiter.

04

Abschluss

Einstellung, Strafbefehl oder Anklage. Verständigungen über die Steuerseite wirken sich auf die Strafseite aus — und umgekehrt.

Wo die Verteidigung ansetzt

  • Die Rollen trennen Was gehört ins Besteuerungsverfahren, was ins Strafverfahren?
  • Der Sicherstellung widersprechen Ausdrücklich, und dazu ein vollständiges Verzeichnis verlangen.
  • Kopien beantragen Die betriebsnotwendigen Unterlagen als Kopie zurückholen, damit der Betrieb weiterläuft.
  • Eigene Berechnung aufbauen Statt auf die Auswertung der Behörde zu warten.
  • Den Steuerberater einbinden Ohne ihn dabei in eine Zeugenrolle zu drängen.

Häufige Fragen

Muss ich die Tür öffnen?

Bei einem Durchsuchungsbeschluss ja. Verweigern Sie den Zutritt, wird er zwangsweise verschafft. Sie verlieren dabei nur die Möglichkeit, den Ablauf mitzugestalten.

Darf ich meinen Steuerberater anrufen?

Sie dürfen. Nur: Der Steuerberater ist im Strafverfahren nicht Ihr Verteidiger, und sein Zeugnisverweigerungsrecht ist begrenzter, als viele annehmen. Rufen Sie zuerst den Verteidiger an.

Dürfen Mitarbeiter befragt werden?

Als Zeugen ja. Mitarbeiter sind gegenüber der Polizei grundsätzlich nicht zur Aussage verpflichtet. Weisen Sie ruhig darauf hin, aber instruieren Sie niemanden inhaltlich — das wäre der Weg in einen zweiten Vorwurf. Zeugen dürfen auch einen Zeugenbeistand befragen. Das gilt auch bei Befragungen durch den Zoll.

Bekomme ich meine Unterlagen und Rechner zurück?

In der Regel ja, oft aber erst nach Auswertung, sofern es sich nicht um Beweismittel handelt, welche im Original zurückgehalten werden müssen, und das kann dauern. Über eine Beschlagnahmeprüfung und Kopienregelungen lässt sich das beschleunigen.

Ist das Verfahren damit öffentlich?

Ermittlungsverfahren sind nicht öffentlich. Eine Durchsuchung im Betrieb ist es faktisch trotzdem. Wie intern kommuniziert wird, gehört am ersten Tag besprochen.

Wenn es gerade akut ist

Die Durchsuchung läuft gerade

Rufen Sie an.

Bürozeiten Montag bis Freitag, 8 bis 16 Uhr, Sekretariat Montag bis Donnerstag. Außerhalb dieser Zeiten rufe ich innerhalb von 48 Stunden an Werktagen zurück.