Kontrolle oder Unfall
Die Polizei stellt den Verdacht fest, meist bei einer Verkehrskontrolle oder nach einem Unfall. Zu diesem Zeitpunkt sollten Sie nichts zur Sache sagen.
Verkehrsstraftaten sind vor allem Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) und Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG). Neben der Strafe steht fast immer der Führerschein auf dem Spiel, oft schon lange vor dem Urteil. Deshalb setzt die Verteidigung früh an.
Verkehrsstrafrecht ist für mich kein Randgebiet. Mein Referendariat habe ich unter anderem in einer auf Straßenverkehrsrecht spezialisierten Kanzlei absolviert. Für Unternehmer, Geschäftsführer und alle, die beruflich fahren, ist der Führerschein häufig wichtiger als die Geldstrafe. Das bestimmt, worauf die Verteidigung ihr Gewicht legt.
Wer mit 0,5 Promille oder mehr fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG). Eine Straftat wird daraus, wenn der Fahrer nicht mehr in der Lage ist, sicher zu fahren (§ 316 StGB).
Bei Kraftfahrern nimmt die Rechtsprechung ab 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit an. Ab diesem Wert kommt es auf das Fahrverhalten nicht mehr an. Für Radfahrer liegt der Grenzwert nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bei 1,6 Promille.
Unterhalb dieser Werte, ab etwa 0,3 Promille, kann relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen: Schlangenlinien, ein Unfall ohne äußeren Anlass, auffälliges Verhalten bei der Kontrolle. Hier liegt ein wesentlicher Ansatz der Verteidigung, denn ob eine Auffälligkeit auf Alkohol beruht oder eine andere Ursache hat, ist oft offen.
Bei Drogen gibt es keine festen Grenzwerte für die Fahruntüchtigkeit. Ohne konkrete Ausfallerscheinungen bleibt es in der Regel bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, für Cannabis mit einem eigenen THC-Grenzwert.
Die Blutprobe darf bei Verkehrsstraftaten ohne richterliche Anordnung entnommen werden (§ 81a Abs. 2 StPO). Einen Atemalkoholtest müssen Sie nicht machen, und an Tests zur Koordination müssen Sie nicht mitwirken. Die Blutprobe müssen Sie dulden.
Wer nach einem Unfall den Unfallort verlässt, ohne die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und seiner Beteiligung zu ermöglichen oder eine angemessene Zeit zu warten, macht sich strafbar (§ 142 Abs. 1 StGB). Die Strafe reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Wer sich berechtigt oder entschuldigt entfernt hat, muss die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (§ 142 Abs. 2 StGB).
Eine wichtige Ausnahme betrifft den Parkplatzfall: Bei einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit nicht bedeutendem Sachschaden kann das Gericht die Strafe mildern oder von ihr absehen, wenn Sie die Feststellungen freiwillig binnen 24 Stunden nachträglich ermöglichen (§ 142 Abs. 4 StGB).
Der häufigste Verteidigungsansatz ist die Frage, ob der Unfall überhaupt bemerkt wurde. Strafbar ist nur, wer vorsätzlich handelt. Ein leichter Anstoß beim Rangieren ist akustisch, optisch oder als Erschütterung nicht immer wahrnehmbar. Das lässt sich durch ein Sachverständigengutachten klären, und diese Frage entscheidet viele Verfahren.
Das Gesetz unterscheidet zwei Maßnahmen, die oft verwechselt werden.
Das Fahrverbot ist eine Nebenstrafe. Es dauert einen bis sechs Monate, danach erhalten Sie Ihren Führerschein zurück (§ 44 StGB).
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maßregel. Sie setzt voraus, dass sich der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (§ 69 StGB). Bei Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs und Unfallflucht mit erheblichem Personen- oder bedeutendem Sachschaden ist er in der Regel als ungeeignet anzusehen (§ 69 Abs. 2 StGB). Das Gericht setzt eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest, vor deren Ablauf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 69a Abs. 1 StGB). Danach müssen Sie die Fahrerlaubnis bei der Behörde neu beantragen.
Häufig ist der Führerschein schon lange vor dem Urteil weg. Das Gericht kann die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen (§ 111a StPO), und der Führerschein kann beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3 StPO). Die Zeit der vorläufigen Maßnahme wird auf die spätere Sperre angerechnet, die Mindestsperre verkürzt sich dann entsprechend (§ 69a Abs. 4 StGB), wobei die Mindestzeit von 3 Monaten immer noch erhalten bleiben muss.
Für beruflich Betroffene ist eine weitere Regel wichtig: Das Gericht kann bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen (§ 69a Abs. 2 StGB).
Ab 1,6 Promille oder bei wiederholten Alkoholverstößen verlangt die Fahrerlaubnisbehörde vor der Neuerteilung regelmäßig ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 13 Satz 1 Nr. 2 FeV). Darauf sollte die Vorbereitung früh ausgerichtet sein, nicht erst nach Ablauf der Sperre.
Wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu haben, oder trotz Fahrverbots fährt, macht sich strafbar (§ 21 StVG). Auch der Halter, der das zulässt, ist strafbar. Für Unternehmen mit Fuhrpark bedeutet das: Wer Fahrzeuge an Mitarbeiter überlässt, muss deren Fahrerlaubnis regelmäßig prüfen.
Was bei einer Vorladung wegen eines Verkehrsdelikts zu tun ist, steht unter Vorladung erhalten. Viele Verkehrsstrafsachen enden mit einem Strafbefehl. Worauf es dann ankommt, erklärt die Seite Strafbefehl und Einspruch.
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Die Polizei stellt den Verdacht fest, meist bei einer Verkehrskontrolle oder nach einem Unfall. Zu diesem Zeitpunkt sollten Sie nichts zur Sache sagen.
Eine Blutprobe wird angeordnet, der Führerschein häufig sofort sichergestellt (§§ 81a, 94 Abs. 3 StPO).
Das Gericht entscheidet, ob die Fahrerlaubnis bis zum Urteil vorläufig entzogen wird (§ 111a StPO). Ab hier läuft die Zeit ohne Führerschein.
Anhörung, Gutachten zur Blutalkoholkonzentration oder zur Wahrnehmbarkeit eines Unfalls, gegebenenfalls Zeugenvernehmungen.
Viele Verfahren enden mit einem Strafbefehl, der Geldstrafe, Fahrverbot oder Entziehung mit Sperrfrist festsetzt (§ 407 Abs. 2 StPO).
Nach Ablauf der Sperre beantragen Sie die Fahrerlaubnis neu. Je nach Fall verlangt die Behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten.
Das hängt davon ab, ob das Gericht die Fahrerlaubnis vorläufig entzieht. Geschieht das nicht, muss der Führerschein zurückgegeben werden. Geschieht es, bleibt er bis zum Abschluss des Verfahrens einbehalten. Gegen die vorläufige Entziehung ist die Beschwerde möglich. Die Zeit wird auf eine spätere Sperre angerechnet. Wer beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, sollte hier sofort handeln.
Nein, wenn Sie ihn tatsächlich nicht bemerkt haben. Unfallflucht setzt Vorsatz voraus. Ob ein Anstoß wahrnehmbar war, hängt von Fahrzeug, Geschwindigkeit, Geräuschkulisse und Art des Schadens ab und lässt sich durch einen Sachverständigen klären. Sagen Sie der Polizei nichts dazu, bevor Ihr Verteidiger die Akte kennt. Eine unbedachte Äußerung kann genau diesen Punkt beweisen.
Nein. Der Atemalkoholtest ist freiwillig, ebenso Tests wie Finger an die Nase oder auf einer Linie gehen. Wer ablehnt, muss allerdings mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen, und die müssen Sie dulden. Ob die freiwilligen Tests im Einzelfall entlasten oder belasten würden, lässt sich vorher nicht sagen. Aussagen zur Sache, etwa zur Trinkmenge, müssen Sie nicht machen.
Nicht in jedem Fall. Die Fahrerlaubnisbehörde verlangt ein medizinisch-psychologisches Gutachten regelmäßig ab 1,6 Promille oder bei wiederholten Alkoholverstößen, in anderen Fällen nur bei zusätzlichen Anhaltspunkten. Ob und wann sie droht, sollte früh geklärt werden. Die Vorbereitung braucht Zeit, und wer sie erst nach Ablauf der Sperre beginnt, verliert Monate.
Eine berufliche Abhängigkeit verhindert die Entziehung nicht, sie kann aber in die Entscheidung einfließen. Beim Fahrverbot lässt sich unter Umständen der Zeitpunkt des Beginns steuern. Bei der Entziehung kann das Gericht bestimmte Fahrzeugarten von der Sperre ausnehmen. Beides muss konkret begründet und belegt werden, etwa durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers.
Bürozeiten Montag bis Freitag, 8 bis 16 Uhr, Sekretariat Montag bis Donnerstag. Außerhalb dieser Zeiten rufe ich innerhalb von 48 Stunden an Werktagen zurück.
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