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Hauptverhandlung und Revision: vom ersten Verhandlungstag bis zum Rechtsmittel

In der Hauptverhandlung erhebt das Gericht die Beweise und entscheidet über Schuld und Strafe. Die Verteidigung wirkt dort vor allem über Fragen, Beweisanträge, Erklärungen und Widersprüche. Gegen das Urteil sind Berufung oder Revision möglich, jeweils binnen einer Woche einzulegen (§§ 314, 341 StPO). Die Revision prüft nur Rechtsfehler, keine neuen Tatsachen.

KI-generierte Darstellung: ein leeres hölzernes Rednerpult auf einem Podium in einem hohen vertäfelten Saal, im Gegenlicht hoher Fenster, davor dunkle Stuhlreihen
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Die Hauptverhandlung ist der sichtbarste Teil des Strafverfahrens und für viele der belastendste. Sie ist bis auf einige Ausnahmen öffentlich, sie folgt festen Regeln, und was dort nicht geschieht, lässt sich später kaum nachholen. Das gilt besonders für die Revision: Sie entscheidet sich zu einem großen Teil in der ersten Instanz.

Was passiert, bevor die Verhandlung beginnt?

Nach Abschluss der Ermittlungen erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage. Das Gericht stellt sie Ihnen zu und setzt eine Frist, innerhalb derer Sie Einwendungen gegen die Eröffnung vorbringen und einzelne Beweiserhebungen beantragen können (§ 201 StPO). Dieses Zwischenverfahren wird oft unterschätzt. Eine gut begründete Stellungnahme kann erreichen, dass das Hauptverfahren nicht oder nur wegen eines Teils der Vorwürfe eröffnet wird (§ 203 StPO). Was unmittelbar nach Zustellung zu tun ist, steht unter Anklage zugestellt.

Nach der Eröffnung werden Sie geladen. Zwischen Zustellung der Ladung und Verhandlung muss mindestens eine Woche liegen (§ 217 Abs. 1 StPO), die Zeit beträgt oftmals Monate. In dieser Zeit bereite ich mit Ihnen die Verhandlung weiter vor: die Akte, die Zeugen, die eigene Einlassung, die Frage, ob Sie sich überhaupt äußern. Gespräche mit Gericht und Staatsanwaltschaft über den Stand des Verfahrens sind bereits jetzt möglich (§ 202a StPO).

Wie läuft ein Verhandlungstag ab?

Der Ablauf ist gesetzlich vorgegeben (§ 243 StPO). Nach dem Aufruf der Sache und der Feststellung der Anwesenheit werden Ihre Personalien festgestellt. Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklage. Das Gericht belehrt Sie, dass Sie sich zur Sache äußern können, aber nicht müssen. Wenn Sie sich äußern, geschieht das jetzt, kann aber auch zu jedem späteren Zeitpunkt des Verfahrens erfolgen. Sofern eine geständige Einlassung erfolgen sollte gilt allerdings, je früher, desto besser.

Es folgt die Beweisaufnahme: Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Augenschein. Nach jeder einzelnen Beweiserhebung haben Sie und die Verteidigung das Recht auf eine Erklärung (§ 257 StPO). Zum Schluss halten Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Schlussvorträge, und Sie haben das letzte Wort (§ 258 StPO). Dann berät das Gericht und verkündet das Urteil (§ 260 StPO).

Als Angeklagter müssen Sie grundsätzlich während der gesamten Verhandlung anwesend sein (§ 231 StPO). Umfangreiche Verfahren verteilen sich auf viele Verhandlungstage, zwischen denen die Verhandlung nur für begrenzte Zeit unterbrochen werden darf (§ 229 StPO).

Welche Mittel hat die Verteidigung in der Verhandlung?

Fragen. Die Verteidigung darf Zeugen und Sachverständige selbst befragen (§ 240 Abs. 2 StPO). Eine gut vorbereitete Befragung ist oft wirksamer als jeder Antrag.

Beweisanträge. Sie zwingen das Gericht, entlastende Beweise zu erheben oder die Ablehnung zu begründen. Die Ablehnungsgründe sind abschließend geregelt, etwa Bedeutungslosigkeit, bereits erwiesene Tatsache oder völlige Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 StPO). Wie ein Beweisantrag aufgebaut sein muss, steht unter Beweisanträge.

Widersprüche. Beweise, die fehlerhaft gewonnen wurden, dürfen oft nur dann nicht verwertet werden, wenn die Verteidigung rechtzeitig widerspricht. Dazu mehr unter Verwertungswiderspruch.

Beanstandungen. Hält die Verteidigung eine Anordnung des Vorsitzenden für unzulässig, kann sie eine Entscheidung des Gerichts herbeiführen (§ 238 Abs. 2 StPO). Das ist mehr als eine Formalie: Ohne diese Beanstandung kann ein Fehler in der Revision häufig nicht mehr gerügt werden.

Verständigung. Gericht und Beteiligte können sich über das Ergebnis des Verfahrens verständigen (§ 257c StPO). Eine Verständigung kann im Einzelfall sinnvoll sein. Ich empfehle sie nicht, weil sie schneller geht, sondern nur, wenn sie nach Aktenlage das bessere Ergebnis für Sie ist.

Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision?

Die Berufung gibt es gegen Urteile des Amtsgerichts (§ 312 StPO). Über sie entscheidet das Landgericht, und zwar als neue Tatsacheninstanz: Die Beweisaufnahme wird wiederholt, neue Beweise sind möglich. Die Berufung muss binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden (§ 314 Abs. 1 StPO). Bei geringen Geldstrafen bis zu 15 Tagessätzen bedarf sie der Annahme durch das Gericht (§ 313 StPO). Wer in der Berufungsverhandlung weder erscheint noch vertreten ist, riskiert die Verwerfung seiner Berufung (§ 329 StPO).

Die Revision gibt es gegen Urteile des Landgerichts und gegen Berufungsurteile (§ 333 StPO). Gegen ein amtsgerichtliches Urteil kann statt der Berufung auch unmittelbar Revision eingelegt werden (§ 335 StPO), eine so genannte Sprungrevision. Die Revision prüft nur, ob das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 StPO). Neue Tatsachen oder Zeugen gibt es hier nicht.

Die Revision muss binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden (§ 341 Abs. 1 StPO). Die Begründung folgt binnen eines weiteren Monats, gerechnet ab Ende der Einlegungsfrist oder, wenn das Urteil dann noch nicht zugestellt ist, ab seiner Zustellung (§ 345 Abs. 1 StPO). Bei sehr spät abgesetzten Urteilen verlängert sich diese Frist. Die Begründung muss von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 345 Abs. 2 StPO).

Man unterscheidet die Sachrüge, mit der die Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt angegriffen wird, und die Verfahrensrüge, mit der ein Fehler im Verfahren geltend gemacht wird. An die Verfahrensrüge stellt das Gesetz strenge Formanforderungen (§ 344 Abs. 2 StPO). Viele Revisionen scheitern nicht in der Sache, sondern daran.

Haben nur Sie ein Rechtsmittel eingelegt, darf das Urteil nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden (§§ 331, 358 Abs. 2 StPO). Legt auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ein, gilt dieser Schutz nicht.

Warum entscheidet sich die Revision schon in der ersten Instanz?

Weil das Revisionsgericht nur prüft, was im Protokoll steht, ob das Urteil selber Fehler aufweist und was rechtzeitig beanstandet wurde. Was in der Verhandlung geschehen ist, wird durch das Sitzungsprotokoll bewiesen (§ 274 StPO). Ein unterlassener Widerspruch, eine fehlende Beanstandung oder ein nicht gestellter Antrag lässt sich später nicht nachholen. Revisionsverteidigung beginnt deshalb mit dem ersten Verhandlungstag und nicht mit dem Urteil.

Wie ein solches Verfahren typischerweise verläuft

Zum Blättern wischen

01

Anklage und Zwischenverfahren

Die Anklage wird zugestellt. Sie können Einwendungen gegen die Eröffnung erheben und Beweiserhebungen beantragen (§ 201 StPO).

02

Eröffnung und Ladung

Das Gericht lässt die Anklage zu und lädt zur Hauptverhandlung, mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche (§§ 203, 217 StPO).

03

Hauptverhandlung

Verlesung der Anklage, Einlassung, Beweisaufnahme, Schlussvorträge und letztes Wort, an einem oder vielen Verhandlungstagen (§§ 243, 258 StPO).

04

Urteil

Das Gericht verkündet das Urteil mündlich. Die schriftlichen Gründe folgen später. Ab der Verkündung läuft die Rechtsmittelfrist.

05

Rechtsmittel einlegen

Berufung oder Revision binnen einer Woche nach Verkündung. Wer wartet, bis die schriftlichen Gründe vorliegen, hat die Frist versäumt (§§ 314, 341 StPO).

06

Begründung und Entscheidung

Die Revision wird binnen eines Monats begründet (§ 345 StPO). Über die Berufung wird neu verhandelt, über die Revision meist ohne Verhandlung entschieden.

Wo die Verteidigung ansetzt

  • Vorbereitung vor dem ersten Termin Ich arbeite die Akte vollständig durch, bereite mit Ihnen die Frage der Einlassung vor und plane die Befragung der zentralen Zeugen.
  • Das Zwischenverfahren Wo die Anklage Lücken hat, bringe ich sie vor der Eröffnung zur Sprache. Wird das Hauptverfahren nicht eröffnet, findet keine Verhandlung statt.
  • Beweisanträge Ich stelle Beweisanträge dort, wo sie das Gericht zu einer Auseinandersetzung mit entlastenden Tatsachen zwingen, und formuliere sie so, dass die Ablehnung überprüfbar ist.
  • Widersprüche und Beanstandungen Ich erhebe Widersprüche und Beanstandungen rechtzeitig und lasse sie protokollieren, damit sie in der Revision nicht verloren sind.
  • Die Wahl des Rechtsmittels Ich entscheide mit Ihnen, ob Berufung, Sprungrevision oder kein Rechtsmittel der richtige Weg ist, gemessen an Beweislage, Risiko und Kosten.
  • Die Revisionsbegründung Ich begründe Sach- und Verfahrensrügen so, dass sie den strengen Formanforderungen genügen, an denen viele Revisionen scheitern.

Häufige Fragen

Muss ich in der Hauptverhandlung etwas sagen?

Zur Sache nein. Sie müssen Angaben zu Ihrer Person machen, zum Vorwurf dürfen Sie schweigen, und das Schweigen darf nicht gegen Sie verwendet werden. Ob eine Einlassung sinnvoll ist, entscheide ich mit Ihnen vor der Verhandlung. Häufig ist eine vorbereitete Erklärung, die der Verteidiger verliest oder die Sie selbst abgeben, der bessere Weg als ein freies Gespräch.

Kann ich nach dem Urteil noch neue Beweise vorbringen?

In der Berufung ja, denn sie ist eine neue Tatsacheninstanz. In der Revision nein, dort wird nur geprüft, ob das Urteil rechtsfehlerfrei zustande gekommen ist. Nach Rechtskraft bleibt allenfalls die Wiederaufnahme des Verfahrens, die an enge Voraussetzungen geknüpft ist. Deshalb sollte alles Entlastende möglichst schon in der ersten Instanz auf den Tisch.

Wird es schlimmer, wenn ich Berufung einlege?

Nicht, wenn nur Sie Berufung einlegen. Dann darf das Urteil nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden. Legt auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ein, entfällt dieser Schutz. Das Risiko liegt dann auch in der neuen Beweisaufnahme. Zusätzlich entstehen Kosten, die bei einem erfolglosen Rechtsmittel Sie tragen. Beides gehört vor der Entscheidung abgewogen.

Kann ich für die Revision einen anderen Verteidiger beauftragen?

Ja, als Wahlverteidiger jederzeit. Beachten Sie aber die Fristen: Die Revision muss binnen einer Woche eingelegt werden, und ein Wechsel darf diese Frist nicht gefährden. Sinnvoll ist oft, dass der bisherige Verteidiger die Revision fristwahrend einlegt und der neue die Begründung übernimmt. Er braucht dafür das vollständige Protokoll, das Urteil und die Akte.

Was ist ein Deal im Strafprozess?

Umgangssprachlich die Verständigung nach § 257c StPO. Das Gericht nennt eine Ober- und Untergrenze der Strafe für den Fall eines Geständnisses. Die Verständigung muss offen in der Hauptverhandlung stattfinden und protokolliert werden. Über den Schuldspruch selbst darf nicht verhandelt werden. Ob sie in Ihrem Fall sinnvoll ist, hängt von der Beweislage ab, nicht vom Wunsch nach einem schnellen Ende.

Wenn es gerade akut ist

Die Anklage ist zugestellt

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