Sie haben eine Vorladung erhalten
Einer polizeilichen Vorladung müssen Sie nicht folgen — weder als Beschuldigter noch als Zeuge. Als Beschuldigter müssen Sie auch keiner Ladung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft folgen. Sofern Sie als Beschuldigter gelten, sollten Sie unverzüglich einen Strafverteidiger kontaktieren, damit dieser Akteneinsicht nimmt und dann gemeinsam erörtert wird, wie das weitere Vorgehen ist, ob eine Stellungnahme abgegeben wird oder nicht. Anders liegt es bei Zeugen. Auch Zeugen müssen einer polizeilichen Vorladung nicht Folge leisten. Anders ist es, wenn die Ladung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgt. In diesem Falle muss man erscheinen. In diesem Falle ist es auch wichtig, einen Strafverteidiger zu kontaktieren, damit dieser Sie als Zeugenbeistand berät und abwägen kann, ob Sie etwaige Schweigerechte haben oder was Sie überhaupt sagen müssen. Oftmals werden Zeugen später zu Beschuldigten gemacht, was an falschen Antworten liegt. Dieses muss vorher genau besprochen werden, weil der Zeugenbeistand kein Recht auf die Akte hat.
Die nächsten 60 Sekunden
- 1 Schauen Sie nach, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge geladen sind. Das steht im Schreiben. Achten Sie darauf, ob die Ladung nur von der Polizei ist oder auf Anordnung der Staatsanwaltschaft über die Polizei.
- 2 Nehmen Sie den Termin nicht wahr, bevor Sie mit einem Verteidiger gesprochen haben.
- 3 Rufen Sie niemanden bei der Behörde an, um „das kurz aufzuklären“.
- 4 Rufen Sie an: 040 22659448-0, außerhalb der Bürozeiten 0172 5208650.
Was Sie jetzt
nicht tun sollten
- Nicht allein zur Vernehmung gehen, um die Sache aus der Welt zu schaffen Sie kennen die Akte nicht. Sie können nicht einschätzen, was die Ermittlungsbehörden möglicherweise aus Ihren Antworten machen, da Sie auch nicht wissen, was die bisher (möglicherweise auch fehlerhaft) ermittelt haben.
- Nicht schriftlich Stellung nehmen, auch nicht kurz Eine schriftliche Erklärung ist eine Einlassung.
- Keine Unterlagen unaufgefordert einreichen Was helfen soll, kann den Vorwurf erst belegen.
- Nicht davon ausgehen, dass Nichterscheinen die Sache erledigt Das Verfahren läuft weiter, nur ohne Ihre mögliche Einflussnahme.
Beschuldigter oder Zeuge?
Diese Unterscheidung entscheidet alles.
Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Sie müssen zur Sache nichts sagen, und Schweigen darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden.
Als Zeuge sind Sie bei Staatsanwaltschaft und Gericht grundsätzlich zur Aussage verpflichtet. Aber: Sie müssen sich nicht selbst belasten, und Angehörigen steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
Die Grenze ist durchlässiger, als sie aussieht. Aus Zeugen werden Beschuldigte — häufiger, als man denkt. Wer als Zeuge geladen wird und sich fragt, ob er sich selbst belasten könnte, sollte sich vorher beraten lassen.
Warum Sie nicht einfach hingehen sollten
Die Vorladung enthält den Vorwurf in einem Satz. Die Akte enthält ihn oftmals auf Hunderten von Seiten. Wer ohne Aktenkenntnis aussagt, argumentiert gegen etwas, das er nicht kennt — und legt sich auf eine Version fest, von der er später nicht mehr abrücken kann, ohne unglaubwürdig zu werden.
Das gilt besonders für den gutgemeinten Klärungsversuch. „Ich erkläre das kurz, dann ist die Sache vom Tisch“ ist der häufigste und teuerste Fehler in Wirtschaftsstrafsachen, aber auch strafrechtlichen Angelegenheiten allgemein. Die Sache ist danach nie vom Tisch, aber die Erklärung ist in der Akte.
Wenn Sie den Termin nicht wahrgenommen haben
Bei einer polizeilichen Ladung hat das keine unmittelbaren Folgen. Es gibt keine Erscheinenspflicht, und aus dem Nichterscheinen wird kein Nachteil hergeleitet.
Bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht sieht es anders aus. Dort kann das Ausbleiben Zwangsmittel nach sich ziehen — bis zur zwangsweisen Vorführung.
Korrekt ist in beiden Fällen: absagen statt ignorieren. Eine kurze schriftliche Mitteilung, dass der Termin nicht wahrgenommen wird und ein Verteidiger mandatiert ist, vermeidet unnötige Eskalation. Diese Mitteilung enthält keine Angaben zur Sache.
Erkennungsdienstliche Behandlung
Fingerabdrücke, Lichtbilder, Messungen, in bestimmten Fällen weitere Maßnahmen: Diese Behandlung ist unabhängig von Ihrer Aussagebereitschaft zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Anders als bei der Aussage gibt es hier kein Verweigerungsrecht — sie kann notfalls zwangsweise durchgeführt werden.
Zwei Punkte sind trotzdem wichtig. Die Anordnung ist überprüfbar, und ihre Voraussetzungen sind nicht in jedem Fall erfüllt. Und: Die erhobenen Daten werden gespeichert. Ob und wann sie zu löschen sind, ist eine eigene Frage, die sich nach Abschluss des Verfahrens stellt.
Was ich zuerst tue
Termin absagen. Vertretungsanzeige und Akteneinsichtsgesuch an die Behörde. Warten, bis die Akte da ist. Sie mit Ihnen durchgehen. Dann gemeinsam entscheiden: Schweigen, schriftliche Einlassung oder Vernehmung — und wenn Vernehmung, dann vorbereitet.
Diese Reihenfolge klingt langsam. Sie ist sie nicht. Sie ist nur nicht hektisch. Bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen muss sehr schnell reagiert werden, dieses Verfahren wird dann in jedem Einzelfall gesondert besprochen.
Häufige Fragen
Ich habe nichts getan. Macht Schweigen mich nicht verdächtig?
Nein. Das Schweigen des Beschuldigten darf nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Eine unbedachte Aussage schon.
Die Polizei hat angerufen und will nur ein kurzes Gespräch.
Es gibt kein kurzes Gespräch. Es gibt nur Vernehmungen, die protokolliert werden, und Vermerke über Telefonate.
Ich bin als Zeuge geladen, der Beschuldigte ist mein Geschäftspartner.
Dann ist die Frage, ob Ihre Aussage Sie selbst belasten könnte, alles andere als theoretisch. Lassen Sie das vorher klären.
Wie lange dauert die Akteneinsicht?
Von wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen und manchmal auch Monaten, je nach Behörde und Umfang. In eiligen Fällen lässt sich das beschleunigen. Die Akte liegt meist bei den Ermittlungsbeamten der Staatsanwaltschaft, also der Polizei. Wenn dort die Ermittlungen abgeschlossen sind oder zwischendurch eine Rückgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt, bekommt der Verteidiger die Akte über die Staatsanwaltschaft. Würde der Ermittlungszweck gefährdet werden, können Aktenteile bis hin zur gesamten Akte zur Herausgabe verweigert werden. Die verweigerte Herausgabe kann auch dazu führen, dass eine intensive Beratung mit dem Verteidiger als sinnvoll erachtet werden kann. Es wird auch nur die Akte herausgegeben, nicht die Beweismittel. Dieses ist gerade in Steuer- und Finanzverfahren problematisch, da beispielsweise die Schadenberechnung auf Urkunden, Rechnungen und anderen Beweismitteln beruht. Diese können dann nur auf der jeweiligen Dienststelle eingesehen werden.
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