Anzeige oder Prüfung
Der Anfang liegt selten bei der Staatsanwaltschaft. Häufiger stehen eine Betriebsprüfung, eine Meldung oder ein ausgeschiedener Mitarbeiter am Beginn.
Untreue nach § 266 StGB und Betrug nach § 263 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet, in besonders schweren Fällen von sechs Monaten bis zehn Jahren. Beide Vorwürfe setzen einen bezifferbaren Vermögensnachteil voraus. Genau daran scheitern sie häufiger, als Anklageschriften vermuten lassen.
Untreue ist der Tatbestand, der Geschäftsführern und leitenden Angestellten mit am gefährlichsten wird, weil er an Entscheidungen anknüpft, die zum Berufsbild gehören. Ein Investment geht schief, eine Vergütung fällt großzügig aus, ein Vertrag wird mit einer nahestehenden Gesellschaft geschlossen — und rückblickend wird daraus eine Pflichtverletzung konstruiert.
Die typischen Konstellationen:
Privatentnahmen und Vermischung. Bei inhabergeführten Gesellschaften der häufigste Fall. Die Grenze zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen wird in der Praxis oft erst dann sauber gezogen, wenn ein Insolvenzverwalter hinsieht.
Berater- und Dienstleistungsverträge ohne Substanz. Zahlungen für Leistungen, die nicht oder nicht in diesem Umfang erbracht wurden.
Risikogeschäfte. Kreditvergaben, Beteiligungen, Spekulationen. Nach der Rechtsprechung liegt eine Pflichtverletzung etwa dann vor, wenn bankübliche Informations- und Prüfungspflichten gravierend verletzt wurden.
Kick-backs und Provisionen. Vorteile, die bei einem Geschäft für die eigene Tasche abgezweigt werden.
Schwarze Kassen. Vermögen, das dem Zugriff des Unternehmens entzogen und außerhalb der Bücher geführt wird.
Betrug tritt daneben vor allem als Eingehungsbetrug — Vertragsschluss ohne Erfüllungsfähigkeit oder -willen —, als Abrechnungsbetrug und in der Sonderform des Kreditbetrugs nach § 265b StGB auf, bei dem falsche Angaben gegenüber der Bank im Raum stehen.
§ 266 StGB enthält zwei eigenständige Tatbestände.
Der Missbrauchstatbestand greift, wenn jemand eine ihm eingeräumte Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis missbraucht — also im Rahmen seines rechtlichen Könnens, aber unter Überschreitung seines rechtlichen Dürfens handelt. Die Handlung ist zivilrechtlich wirksam und trotzdem pflichtwidrig.
Der Treubruchtatbestand erfasst die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht, auch durch rein tatsächliches Handeln oder durch Unterlassen.
Beide setzen voraus: eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht, deren Verletzung, einen Vermögensnachteil und Vorsatz. Bedingter Vorsatz genügt. Eine fahrlässige Untreue gibt es nicht — und den Versuch der Untreue ebenfalls nicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat § 266 StGB 2010 für verfassungsgemäß erklärt, dabei aber Leitplanken gezogen, die für die Verteidigung heute das wichtigste Handwerkszeug sind.
Das Verschleifungsverbot. Pflichtverletzung und Vermögensnachteil sind zwei eigenständige Tatbestandsmerkmale. Der Nachteil darf nicht aus der Pflichtverletzung abgeleitet werden. Ein Verstoß gegen eine Satzung, eine Richtlinie oder einen Gesellschafterbeschluss begründet für sich genommen keinen Schaden.
Die Bezifferungspflicht. Der Vermögensnachteil ist konkret zu bemessen. Pauschale Schätzungen — die Provisionshöhe sei der Schaden, die Summe der Abbuchungen sei der Schaden — genügen nicht.
Die restriktive Auslegung. Der Tatbestand ist auf klare und deutliche Fälle pflichtwidrigen Handelns zu beschränken; eine gravierende Pflichtverletzung lässt sich nur bejahen, wenn sie evident ist. Nebenpflichten und Bagatellfälle scheiden aus.
In der Praxis bedeutet das: Ein erheblicher Teil der Untreueanklagen ist in der Schadensdarstellung angreifbar. Wo das Tatgericht keine ökonomische Analyse leistet, sondern vom Pflichtverstoß auf den Nachteil schließt, ist die Entscheidung revisibel.
Der Nachteil wird durch Gesamtsaldierung ermittelt: Vermögenslage vor und nach der Tathandlung. Erhält das betreute Vermögen einen gleichwertigen Gegenwert, fehlt es am Nachteil — und zwar auch dann, wenn die Pflichtverletzung feststeht. Ohne Nachteil keine Untreue.
Daraus folgen konkrete Verteidigungsansätze. Bestand ein Gegenanspruch des Handelnden gegen das Vermögen, kann es an einem Schaden fehlen, soweit er sich in dieser Höhe bedient hat. Wurde eine Gegenleistung tatsächlich erbracht, ist sie zu bewerten und gegenzurechnen. War ein Risikogeschäft im Zeitpunkt der Entscheidung vertretbar, ist der spätere Verlust kein Nachteil im Rechtssinne.
Bei der schadensgleichen Vermögensgefährdung — dem Ansatzpunkt, aus dem die Ermittlungsbehörden gern Schäden herleiten, die nie eingetreten sind — verlangt die Rechtsprechung eine konkrete, bezifferbare Gefährdung. Bloße Ungewissheit reicht nicht.
Ein Punkt, der bei GmbH-Mandaten regelmäßig entscheidet: Stimmen alle Gesellschafter einer Maßnahme zu, entfällt in der Regel die Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft. Das ist bei inhabergeführten Unternehmen der wichtigste Entlastungsweg. Steuerstrafrechtlich kann es aber dennoch problematisch werden, wenn durch die Handlungen illegal zu Lasten der Steuer gehandelt wird.
Die Grenze liegt dort, wo das Einverständnis selbst pflichtwidrig ist — insbesondere bei Eingriffen in das gebundene Stammkapital oder bei Maßnahmen, die die Existenz der Gesellschaft gefährden. In der Krise verschiebt sich damit alles: Was vorher zulässig war, kann nach Eintritt der Insolvenzreife strafbar sein.
Praktisch heißt das: Die Dokumentation von Gesellschafterbeschlüssen ist in diesen Verfahren oft mehr wert als jede Einlassung.
§ 263 StGB verlangt eine Täuschung, einen Irrtum, eine Vermögensverfügung und einen Vermögensschaden — vier Merkmale in einer Kausalkette, von denen jedes angreifbar ist. Beim Eingehungsbetrug liegt der Schwerpunkt regelmäßig bei der Frage, ob im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Erfüllungsfähigkeit wirklich fehlte oder ob eine spätere Entwicklung rückblickend als Anfangsvorsatz ausgelegt wird. Wichtig ist vor allem auch das subjektive Element, der Vorsatz zu betrügen muss von Beginn an vorhanden sein.
Für den besonders schweren Fall orientiert sich die Rechtsprechung beim Vermögensverlust großen Ausmaßes an einer Schwelle von rund 50.000 Euro. Auch hier gilt: Das Erreichen des Regelbeispiels führt nicht automatisch zum erhöhten Strafrahmen, erforderlich bleibt die Gesamtwürdigung.
Neben der Strafe stehen die Einziehung des Erlangten, zivilrechtliche Rückforderungen der Gesellschaft, arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zur fristlosen Kündigung und — bei bestimmten Verurteilungen — der Verlust der Fähigkeit, Geschäftsführer zu sein. Für angestellte Manager kommt die Frage der D&O-Deckung hinzu, die bei vorsätzlichem Handeln regelmäßig entfällt.
Diese Nebenfolgen entscheiden häufig über die Verfahrensstrategie. Eine Einstellung nach § 153a StPO ist in diesen Mandaten nicht deshalb attraktiv, weil sie billig wäre, sondern weil sie die Verurteilung und damit die Folgekette vermeidet.
Untreueverfahren werden nicht über Strafrechtsdogmatik entschieden, sondern über die Frage, ob eine unternehmerische Entscheidung im Zeitpunkt ihrer Vornahme vertretbar war und ob daraus ein bezifferbarer Nachteil entstanden ist. Das ist eine betriebswirtschaftliche und gesellschaftsrechtliche Frage, die strafrechtlich beantwortet werden muss.
Ich habe Fachanwaltslehrgänge im Strafrecht und im Gesellschaftsrecht absolviert und Betriebswirtschaft für Juristen studiert, mit Schwerpunkten in Unternehmensgründung und Nachfolge sowie Finanzwirtschaft und Banken. Für die Auseinandersetzung mit einer Schadensberechnung ist das die Arbeitsgrundlage, nicht ein Zusatz auf dem Lebenslauf.
Zum Blättern wischen
Der Anfang liegt selten bei der Staatsanwaltschaft. Häufiger stehen eine Betriebsprüfung, eine Meldung oder ein ausgeschiedener Mitarbeiter am Beginn.
Unterlagen werden ausgewertet, Zeugen gehört, oft folgt eine Durchsuchung. In dieser Phase entsteht die Akte, auf die sich später alles stützt.
Die Staatsanwaltschaft entscheidet: Einstellung, Strafbefehl oder Anklage. Hier wirkt eine Verteidigung am stärksten, weil noch nichts öffentlich ist.
Kommt es zur Anklage, prüft das Gericht zunächst, ob es sie zulässt. Erst danach folgt die Hauptverhandlung.
Ja. Die GmbH ist eine eigenständige juristische Person mit eigenem Vermögen. Genau diese Trennung wird in inhabergeführten Unternehmen regelmäßig übersehen.
Meistens ja — aber nicht, wenn das Stammkapital angetastet oder die Existenz der Gesellschaft gefährdet wurde, und nicht nach Eintritt der Insolvenzreife. Eine mögliche weitere strafrechtliche Problematik gegenüber Dritten, auch dem Staat, ist aber immer zu bedenken.
Nein, nicht zwingend. Unternehmerische Entscheidungen dürfen sich als falsch erweisen. Strafbar wird es erst bei einer gravierenden, evidenten Pflichtverletzung mit bezifferbarem Nachteil.
Das ist der häufigste Weg in ein Untreueverfahren. Die zivilrechtliche Inanspruchnahme und das Strafverfahren müssen aufeinander abgestimmt geführt werden, sonst liefert die eine Ebene das Material für die andere.
Eine Wiedergutmachung wirkt erheblich strafmildernd und ist oft der Schlüssel zu einer Einstellung. Den Tatbestand beseitigt sie nicht.
Wenn es gerade akut ist
Bürozeiten Montag bis Freitag, 8 bis 16 Uhr, Sekretariat Montag bis Donnerstag. Außerhalb dieser Zeiten rufe ich innerhalb von 48 Stunden an Werktagen zurück.
Darstellung
Lesen
Bewegung
Einstellungen gelten für diese Sitzung.