Bestandsaufnahme
Welche Steuerarten, welche Jahre, welche Sachverhalte? Ohne vollständigen Überblick keine Selbstanzeige.
Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist der einzige gesetzlich geregelte Weg, nach einer Steuerhinterziehung straffrei zu bleiben. Sie wirkt nur, wenn sie vollständig ist, rechtzeitig kommt und kein Sperrgrund vorliegt. Ab 25.000 Euro hinterzogener Steuer je Tat gibt es keine unmittelbare Straffreiheit mehr, sondern nur noch eine Einstellung gegen Zuschlag.
Vollständigkeit. Berichtigt werden müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang, mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre. Die früher mögliche Teilselbstanzeige existiert nicht mehr. Eine lückenhafte Berichtigung führt heute nicht zu teilweiser, sondern zu gar keiner Straffreiheit. Das ist der Punkt, an dem selbst gut gemeinte Selbstanzeigen scheitern: Vergessen wird nicht das Auslandsdepot, sondern der kleine Nebensachverhalt im Jahr sieben.
Rechtzeitigkeit. Es darf kein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 oder 2a AO eingetreten sein.
Nachzahlung. Die hinterzogenen Steuern sind samt Zinsen innerhalb der gesetzten Frist zu zahlen (§ 371 Abs. 3 AO). Straffreiheit tritt nicht mit der Abgabe ein, sondern erst mit der Zahlung. Wer nicht zahlen kann, hat sich mit der Selbstanzeige selbst belastet, ohne etwas zu gewinnen. Die Liquiditätsprüfung gehört deshalb an den Anfang der Beratung, nicht ans Ende.
Die Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO greifen unter anderem, wenn
eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde,
die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben wurde,
ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist,
die Tat bereits entdeckt war und Sie das wussten oder damit rechnen mussten,
die verkürzte Steuer je Tat 25.000 Euro übersteigt,
ein Regelbeispiel des besonders schweren Falls vorliegt.
Der Sperrgrund wirkt nicht pauschal auf alles. Er kann für einzelne Taten eingreifen und für andere nicht. Eine Selbstanzeige kann deshalb hinsichtlich einiger Zeiträume wirksam und hinsichtlich anderer unwirksam sein. Diese Aufteilung sauber zu bestimmen, ist die eigentliche Arbeit — und der Grund, warum eine Selbstanzeige nie ohne Kenntnis der Gesamtlage geschrieben werden sollte.
Für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen enthält § 371 Abs. 2a AO eine Sonderregelung, die korrigierende Anmeldungen erleichtert. Für die Umsatzsteuerjahreserklärung gilt sie nicht.
Liegt der Hinterziehungsbetrag je Tat über 25.000 Euro, ist die unmittelbare Straffreiheit ausgeschlossen. Möglich bleibt ein Absehen von der Verfolgung nach § 398a AO — gegen Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags zugunsten der Staatskasse, gestaffelt nach dem Hinterziehungsvolumen:
| Hinterziehungsbetrag je Tat | Zuschlag |
|---|---|
| über 25.000 bis 100.000 Euro | 10 Prozent |
| über 100.000 bis 1.000.000 Euro | 15 Prozent |
| über 1.000.000 Euro | 20 Prozent |
Bei 300.000 Euro hinterzogener Steuer kommen also zu Steuer und Zinsen noch einmal 45.000 Euro hinzu.
Zwei Dinge werden dabei regelmäßig unterschätzt. Der Zuschlag wird nicht erstattet, wenn das Verfahren später doch wieder aufgenommen wird — das erlaubt § 398a Abs. 3 AO ausdrücklich, wenn sich die Angaben als unvollständig erweisen. Und die Einstellung nach § 398a AO ist kein Freispruch, sondern eine an die Vollständigkeit geknüpfte Verfahrenslösung.
Neben der Steuer sind Hinterziehungszinsen nach § 235 AO zu entrichten. Über einen Zeitraum von zehn Jahren erreichen sie schnell eine Größenordnung, die den eigentlichen Nachzahlungsbetrag spürbar erhöht. Sie gehören in jede Vorabrechnung, bevor über die Abgabe entschieden wird.
Zum Blättern wischen
Welche Steuerarten, welche Jahre, welche Sachverhalte? Ohne vollständigen Überblick keine Selbstanzeige.
Unterlagen beschaffen und Besteuerungsgrundlagen ermitteln — auch für Jahre, für die nichts mehr vorliegt.
Die Berichtigung geht an die zuständige Stelle, vollständig und in einem Zug.
Steuern, Zinsen und gegebenenfalls Zuschlag fristgerecht zahlen. Erst damit ist die Wirkung gesichert.
Für den von der Anordnung erfassten Bereich in der Regel ja. Für andere Steuerarten oder Zeiträume nicht zwingend. Das ist im Einzelfall zu prüfen, und zwar schnell.
Rechtlich ja. Praktisch ist das der häufigste Weg in eine unwirksame Selbstanzeige. Das Vollständigkeitsgebot ist streng, und ein Fehler führt nicht zu einer Teilwirkung, sondern zu keiner.
Nein. Die Selbstanzeige ist eine Berichtigungserklärung, kein Geständnis. Die Formulierung entscheidet darüber, wie weit Sie sich binden.
Sie ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund und wirkt nur für die Person, für die sie abgegeben wird. Bei mehreren Beteiligten — Geschäftsführung, Gesellschafter, Familienangehörige — muss die Abgabe abgestimmt und zeitlich koordiniert werden.
Je nach Unterlagenlage wenige Wochen bis mehrere Monate. Steht eine Prüfung im Raum, arbeite ich gegen die Uhr.
Wenn es gerade akut ist
Bürozeiten Montag bis Freitag, 8 bis 16 Uhr, Sekretariat Montag bis Donnerstag. Außerhalb dieser Zeiten rufe ich innerhalb von 48 Stunden an Werktagen zurück.
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