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Selbstanzeige — der einzige Weg zurück, und er ist schmal

Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist der einzige gesetzlich geregelte Weg, nach einer Steuerhinterziehung straffrei zu bleiben. Sie wirkt nur, wenn sie vollständig ist, rechtzeitig kommt und kein Sperrgrund vorliegt. Ab 25.000 Euro hinterzogener Steuer je Tat gibt es keine unmittelbare Straffreiheit mehr, sondern nur noch eine Einstellung gegen Zuschlag.

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Die drei Voraussetzungen

Vollständigkeit. Berichtigt werden müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang, mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre. Die früher mögliche Teilselbstanzeige existiert nicht mehr. Eine lückenhafte Berichtigung führt heute nicht zu teilweiser, sondern zu gar keiner Straffreiheit. Das ist der Punkt, an dem selbst gut gemeinte Selbstanzeigen scheitern: Vergessen wird nicht das Auslandsdepot, sondern der kleine Nebensachverhalt im Jahr sieben.

Rechtzeitigkeit. Es darf kein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 oder 2a AO eingetreten sein.

Nachzahlung. Die hinterzogenen Steuern sind samt Zinsen innerhalb der gesetzten Frist zu zahlen (§ 371 Abs. 3 AO). Straffreiheit tritt nicht mit der Abgabe ein, sondern erst mit der Zahlung. Wer nicht zahlen kann, hat sich mit der Selbstanzeige selbst belastet, ohne etwas zu gewinnen. Die Liquiditätsprüfung gehört deshalb an den Anfang der Beratung, nicht ans Ende.

Wann ist die Selbstanzeige gesperrt?

Die Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO greifen unter anderem, wenn

  • eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde,

  • die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben wurde,

  • ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist,

  • die Tat bereits entdeckt war und Sie das wussten oder damit rechnen mussten,

  • die verkürzte Steuer je Tat 25.000 Euro übersteigt,

  • ein Regelbeispiel des besonders schweren Falls vorliegt.

Der Sperrgrund wirkt nicht pauschal auf alles. Er kann für einzelne Taten eingreifen und für andere nicht. Eine Selbstanzeige kann deshalb hinsichtlich einiger Zeiträume wirksam und hinsichtlich anderer unwirksam sein. Diese Aufteilung sauber zu bestimmen, ist die eigentliche Arbeit — und der Grund, warum eine Selbstanzeige nie ohne Kenntnis der Gesamtlage geschrieben werden sollte.

Für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen enthält § 371 Abs. 2a AO eine Sonderregelung, die korrigierende Anmeldungen erleichtert. Für die Umsatzsteuerjahreserklärung gilt sie nicht.

Was kostet eine Selbstanzeige über 25.000 Euro?

Liegt der Hinterziehungsbetrag je Tat über 25.000 Euro, ist die unmittelbare Straffreiheit ausgeschlossen. Möglich bleibt ein Absehen von der Verfolgung nach § 398a AO — gegen Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags zugunsten der Staatskasse, gestaffelt nach dem Hinterziehungsvolumen:

Hinterziehungsbetrag je Tat Zuschlag
über 25.000 bis 100.000 Euro 10 Prozent
über 100.000 bis 1.000.000 Euro 15 Prozent
über 1.000.000 Euro 20 Prozent

Bei 300.000 Euro hinterzogener Steuer kommen also zu Steuer und Zinsen noch einmal 45.000 Euro hinzu.

Zwei Dinge werden dabei regelmäßig unterschätzt. Der Zuschlag wird nicht erstattet, wenn das Verfahren später doch wieder aufgenommen wird — das erlaubt § 398a Abs. 3 AO ausdrücklich, wenn sich die Angaben als unvollständig erweisen. Und die Einstellung nach § 398a AO ist kein Freispruch, sondern eine an die Vollständigkeit geknüpfte Verfahrenslösung.

Die Zinsen

Neben der Steuer sind Hinterziehungszinsen nach § 235 AO zu entrichten. Über einen Zeitraum von zehn Jahren erreichen sie schnell eine Größenordnung, die den eigentlichen Nachzahlungsbetrag spürbar erhöht. Sie gehören in jede Vorabrechnung, bevor über die Abgabe entschieden wird.

Wie ein solches Verfahren typischerweise verläuft

Zum Blättern wischen

01

Bestandsaufnahme

Welche Steuerarten, welche Jahre, welche Sachverhalte? Ohne vollständigen Überblick keine Selbstanzeige.

02

Rekonstruktion

Unterlagen beschaffen und Besteuerungsgrundlagen ermitteln — auch für Jahre, für die nichts mehr vorliegt.

03

Abgabe

Die Berichtigung geht an die zuständige Stelle, vollständig und in einem Zug.

04

Zahlung

Steuern, Zinsen und gegebenenfalls Zuschlag fristgerecht zahlen. Erst damit ist die Wirkung gesichert.

Wo die Verteidigung ansetzt

  • Vollständigkeit sichern Lieber einen Monat länger rekonstruieren als eine unwirksame Anzeige abgeben.
  • Sperrgründe früh prüfen Läuft bereits eine Prüfung, ist der Weg ein anderer.
  • Finanzierung klären Und zwar bevor abgegeben wird — Straffreiheit tritt erst mit der Zahlung ein.
  • Bei mehreren Beteiligten abstimmen Eine Selbstanzeige eines Beteiligten kann für andere eine Sperre auslösen.
  • Steuerliche Aufarbeitung und strafrechtliche Begleitung in einer Hand halten Sonst arbeitet die eine Ebene gegen die andere.

Häufige Fragen

Ich habe eine Prüfungsanordnung erhalten. Ist es zu spät?

Für den von der Anordnung erfassten Bereich in der Regel ja. Für andere Steuerarten oder Zeiträume nicht zwingend. Das ist im Einzelfall zu prüfen, und zwar schnell.

Kann ich die Selbstanzeige selbst schreiben?

Rechtlich ja. Praktisch ist das der häufigste Weg in eine unwirksame Selbstanzeige. Das Vollständigkeitsgebot ist streng, und ein Fehler führt nicht zu einer Teilwirkung, sondern zu keiner.

Muss ich zugeben, vorsätzlich gehandelt zu haben?

Nein. Die Selbstanzeige ist eine Berichtigungserklärung, kein Geständnis. Die Formulierung entscheidet darüber, wie weit Sie sich binden.

Wirkt die Selbstanzeige auch für andere Beteiligte?

Sie ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund und wirkt nur für die Person, für die sie abgegeben wird. Bei mehreren Beteiligten — Geschäftsführung, Gesellschafter, Familienangehörige — muss die Abgabe abgestimmt und zeitlich koordiniert werden.

Wie lange dauert die Vorbereitung?

Je nach Unterlagenlage wenige Wochen bis mehrere Monate. Steht eine Prüfung im Raum, arbeite ich gegen die Uhr.

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