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Untersuchungshaft und Haftprüfung: wann Haft zulässig ist und wie man herauskommt

Untersuchungshaft setzt einen Haftbefehl voraus. Er verlangt dringenden Tatverdacht, einen Haftgrund wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr und Verhältnismäßigkeit (§ 112 StPO). Gegen den Haftbefehl können Sie jederzeit Haftprüfung beantragen oder Haftbeschwerde einlegen. Häufig lässt sich der Vollzug gegen Auflagen aussetzen, etwa gegen eine Meldepflicht oder eine Sicherheitsleistung (§ 116 StPO).

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Untersuchungshaft ist die schwerste Maßnahme, die das Strafverfahren vor einem Urteil kennt. Sie trifft einen Menschen, der als unschuldig gilt. Das Gesetz stellt deshalb hohe Anforderungen, und die Rechtsprechung verlangt, dass Haftsachen mit besonderer Beschleunigung geführt werden. Was Angehörige unmittelbar nach einer Festnahme tun sollten, steht auf der Seite Haftbefehl und Festnahme.

Wann darf Untersuchungshaft angeordnet werden?

Drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen (§ 112 StPO).

Dringender Tatverdacht. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. Das ist mehr als der Anfangsverdacht, der für Ermittlungen genügt, und mehr als der hinreichende Verdacht, der für eine Anklage reicht.

Ein Haftgrund. Das Gesetz nennt Flucht, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 StPO). Bei bestimmten schweren Taten und bei Wiederholungsgefahr gelten Sonderregeln (§§ 112 Abs. 3, 112a StPO).

Verhältnismäßigkeit. Die Haft darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur erwarteten Strafe stehen. Bei Taten, die nur mit geringer Strafe bedroht sind, ist Untersuchungshaft nur eingeschränkt zulässig (§ 113 StPO).

Was bedeutet Fluchtgefahr, und reicht eine hohe Straferwartung?

Fluchtgefahr besteht, wenn bei Würdigung aller Umstände eher zu erwarten ist, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entzieht, als dass er sich ihm stellt. Eine hohe Straferwartung kann einen Fluchtanreiz begründen, genügt nach der Rechtsprechung für sich allein aber in der Regel nicht. Sie muss gegen das abgewogen werden, was den Beschuldigten hält: fester Wohnsitz, Familie, Arbeitsplatz, eigenes Unternehmen, Gesundheitszustand, bisheriges Verhalten im Verfahren.

In Wirtschaftsstrafverfahren werden häufig Auslandskonten, Auslandsbeziehungen oder ein zweiter Wohnsitz als Fluchtindiz angeführt. Solche Umstände lassen sich oft erklären oder durch Auflagen neutralisieren.

Verdunkelungsgefahr verlangt bestimmte Tatsachen, die den dringenden Verdacht begründen, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichten oder Zeugen beeinflussen wird. Die bloße Möglichkeit genügt nicht. Ist die Beweislage gesichert, etwa weil Unterlagen längst beschlagnahmt sind, trägt dieser Haftgrund häufig nicht mehr.

Was passiert nach der Festnahme?

Der Festgenommene muss unverzüglich dem Richter vorgeführt werden, der den Haftbefehl erlassen hat, und spätestens am Tag nach der Ergreifung vernommen werden (§ 115 StPO). Ist dieser Richter nicht rechtzeitig erreichbar, erfolgt die Vorführung beim nächsten Amtsgericht (§ 115a StPO). Der Beschuldigte erhält eine Abschrift des Haftbefehls (§ 114a StPO) und hat das Recht, einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson benachrichtigen zu lassen (§ 114c StPO).

Ab der Vorführung vor den Haftrichter ist die Verteidigung notwendig (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Ein Verteidiger wird bestellt, und der Beschuldigte kann eine Person seines Vertrauens benennen. Wie das Verhältnis von Pflicht- und Wahlverteidigung aussieht, steht unter Pflichtverteidiger oder Wahlverteidiger.

Bei der Vorführung sollte man zur Sache selber schweigen. Der Haftbefehl muss verkündet werden. Wenn dieses von einem Gericht übernommen wird, welches örtlich später nicht zuständig ist, weil das Verfahren beispielsweise in einem anderen Bundesland geführt wird, ist besonders schwierig hier schon eine Verschonung zu erreichen. Eine Verschonung bei der Haftbefehlsverkündung kann man in einigen untergeordneten Fällen in der Regel nur dann erreichen, wenn es die Umstände erlauben, dass Argumente wie Meldeauflage, eine feste sichere Tätigkeit und Familie genügen. Wenn mehr gefordert wird, sollte zwingend vorher die Akte durchgearbeitet und besprochen werden.

Haftprüfung oder Haftbeschwerde: was ist der richtige Weg?

Beide Rechtsbehelfe sind jederzeit zulässig, aber nicht nebeneinander. Solange ein Antrag auf Haftprüfung läuft, ist eine Beschwerde unzulässig (§ 117 Abs. 2 StPO).

Bei der Haftprüfung (§ 117 StPO) entscheidet der Haftrichter erneut, auf Antrag nach mündlicher Verhandlung (§ 118 StPO). Diese muss unverzüglich stattfinden und darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht später als zwei Wochen nach Eingang des Antrags angesetzt werden. Die mündliche Haftprüfung ist der richtige Weg, wenn neue Tatsachen vorzutragen sind: eine Wohnung, eine Arbeitgebererklärung, eine angebotene Sicherheitsleistung. Dennoch wird die 2-Wochen-Frist nicht immer eingehalten, was aber dann auch nicht zu einer Entlassung aus der Haft führt.

Bei der Haftbeschwerde (§ 304 StPO) entscheidet das übergeordnete Gericht, in der Regel nach Aktenlage, sofern das Amtsgericht dem Haftbefehl nicht selber bereits abhilft. Sie ist der richtige Weg, wenn der Haftrichter nach der Auffassung des Mandanten und Verteidigers die Rechtslage falsch beurteilt hat, etwa den dringenden Tatverdacht zu Unrecht bejaht. Gegen die Beschwerdeentscheidung ist in Haftsachen die weitere Beschwerde zulässig (§ 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO).

Welcher Weg zuerst, entscheidet sich nach Akteneinsicht. In Haftsachen müssen der Verteidigung die Informationen zugänglich gemacht werden, die für die Beurteilung der Haft wesentlich sind (§ 147 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Wie lässt sich der Haftbefehl außer Vollzug setzen?

Stützt sich der Haftbefehl auf Fluchtgefahr, setzt das Gericht seinen Vollzug aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen genügen (§ 116 Abs. 1 StPO). Typisch sind eine regelmäßige Meldepflicht bei der Polizei, die Weisung, einen bestimmten Ort nicht zu verlassen, die Abgabe des Reisepasses und eine Sicherheitsleistung (§ 116a StPO). Bei Verdunkelungsgefahr kommt vor allem ein Kontaktverbot zu Mitbeschuldigten und Zeugen in Betracht (§ 116 Abs. 2 StPO).

Der Haftbefehl bleibt dabei bestehen. Wer gegen Auflagen verstößt oder neue Umstände schafft, riskiert, dass er wieder in Vollzug gesetzt wird (§ 116 Abs. 4 StPO).

Wie lange darf Untersuchungshaft dauern?

Über sechs Monate hinaus nur, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen (§ 121 Abs. 1 StPO). Darüber entscheidet das Oberlandesgericht (§ 122 StPO). Verzögerungen, die die Justiz selbst zu verantworten hat, tragen die Fortdauer nicht.

Die erlittene Untersuchungshaft wird auf eine spätere Strafe angerechnet (§ 51 StGB). Endet das Verfahren mit Freispruch oder Einstellung, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz, mit Ausschlussgründen, die im Einzelfall zu prüfen sind.

Wie ein solches Verfahren typischerweise verläuft

Zum Blättern wischen

01

Haftbefehl

Das Gericht erlässt auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen schriftlichen Haftbefehl mit Tatvorwurf und Haftgrund (§ 114 StPO). Er kann schon Wochen vor der Festnahme ergehen.

02

Festnahme

Der Beschuldigte wird ergriffen, erhält eine Abschrift des Haftbefehls und wird über seine Rechte belehrt (§§ 114a, 114b StPO).

03

Vorführung

Unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, wird er dem Richter vorgeführt und vernommen (§ 115 StPO). Ab jetzt ist die Verteidigung notwendig.

04

Entscheidung des Haftrichters

Der Richter hält den Haftbefehl aufrecht, setzt ihn gegen Auflagen außer Vollzug oder hebt ihn auf (§§ 116, 120 StPO).

05

Haftprüfung oder Beschwerde

Jederzeit möglich: mündliche Haftprüfung vor dem Haftrichter oder Beschwerde zum übergeordneten Gericht (§§ 117, 118, 304 StPO).

06

Sechsmonatsprüfung

Dauert die Haft sechs Monate, prüft das Oberlandesgericht, ob ein wichtiger Grund die Fortdauer rechtfertigt (§§ 121, 122 StPO).

Wo die Verteidigung ansetzt

  • Der dringende Tatverdacht Ich prüfe, ob die Beweislage die hohe Wahrscheinlichkeit trägt, die das Gesetz verlangt, oder ob der Haftbefehl auf einem bloßen Anfangsverdacht beruht.
  • Der Haftgrund Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr müssen auf Tatsachen beruhen. Ich stelle den behaupteten Fluchtanreizen die konkreten Bindungen gegenüber.
  • Die Verhältnismäßigkeit Ich setze die Dauer der Haft ins Verhältnis zur realistisch zu erwartenden Strafe und zu den Folgen für Familie und Unternehmen.
  • Die Verschonungsauflagen Ich schlage dem Gericht konkrete, belegte Auflagen vor, von der Meldepflicht bis zur Sicherheitsleistung, statt nur die Aufhebung zu verlangen.
  • Die Akteneinsicht in Haftsachen Ich bestehe auf Einsicht in die Unterlagen, auf die sich die Haft stützt. Ohne sie ist eine wirksame Haftverteidigung nicht möglich.
  • Das Beschleunigungsgebot Ich achte darauf, dass das Verfahren zügig geführt wird. Vermeidbare Verzögerungen der Justiz sind ein eigenständiges Argument gegen die Fortdauer.

Häufige Fragen

Mein Mann wurde festgenommen. Kann ich einen Verteidiger für ihn beauftragen?

Ja. Angehörige können einen Verteidiger beauftragen, der sofort tätig wird, den Beschuldigten aufsucht und sich dessen Vollmacht geben lässt. Wichtig ist, dass Sie selbst gegenüber der Polizei nichts zur Sache sagen und keine Unterlagen aus der Wohnung entfernen. Sammeln Sie stattdessen Belege für Wohnsitz, Arbeit und familiäre Bindungen. Die braucht der Verteidiger für den Haftrichter.

Wie schnell sieht der Festgenommene einen Richter?

Unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme. Diese Frist ergibt sich aus dem Grundgesetz und aus § 115 StPO. Bei einer Festnahme am Freitag kann das bedeuten, dass die Vorführung am Samstag stattfindet. Die meisten Gerichte haben dafür einen Bereitschaftsdienst. Bis zur Vorführung sollte der Festgenommene keine Angaben zur Sache machen.

Wie hoch ist eine Kaution?

Dafür gibt es keine Tabelle. Die Sicherheitsleistung muss so bemessen sein, dass der Beschuldigte ihren Verlust mehr fürchtet als das Verfahren. Sie richtet sich deshalb nach seinen Vermögensverhältnissen und nach dem Fluchtanreiz, nicht nach dem Vorwurf. Sie kann auch von Dritten erbracht werden. Wer sie stellt, sollte wissen, dass sie bei einer Flucht verfällt. Gerichte wollen oftmals, dass die Kaution im eigenen Namen eingezahlt wird, damit so später eventuell Verfahrenskosten verrechnet werden können. Auch ist eine Kaution eher eine „Draufgabe“. Eine zusätzliche Sicherheit. Sie ist selten das entscheidende Vehikel für eine Verschonung.

Darf ich den Inhaftierten besuchen?

Grundsätzlich ja, aber in der Regel nur mit Besuchserlaubnis und unter Aufsicht. Das Gericht kann Beschränkungen anordnen, wenn der Haftzweck es erfordert (§ 119 StPO), besonders bei Verdunkelungsgefahr. Gespräche mit dem Verteidiger sind davon nicht erfasst, sie finden unüberwacht statt. Bitte sprechen Sie bei Besuchen nicht über den Tatvorwurf. Gespräche können mitgehört werden.

Gibt es eine Entschädigung, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt?

Grundsätzlich ja. Wer freigesprochen wird oder dessen Verfahren eingestellt wird, hat nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Haft. Das umfasst einen Pauschalbetrag je Hafttag und nachweisbare Vermögensschäden, etwa Verdienstausfall. Der Anspruch kann ausgeschlossen sein, wenn der Beschuldigte die Haft etwa durch eigenes Verhalten grob fahrlässig verursacht hat.

Wenn es gerade akut ist

Festnahme oder Haftbefehl

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