§ 25f UStG — wenn das Finanzamt versagt, aber die Staatsanwaltschaft nicht anklagen kann
Nach § 25f UStG werden Vorsteuerabzug und Steuerbefreiung schon dann versagt, wenn der Unternehmer von einer Umsatzsteuerhinterziehung in der Lieferkette hätte wissen müssen. Eine Straftat setzt dagegen Vorsatz voraus. Zwischen beiden Maßstäben liegt ein erheblicher Bereich — und dort entscheiden sich viele Verfahren.
Was § 25f UStG regelt
Die Vorschrift gilt seit dem 1. Januar 2020 und hat kodifiziert, was zuvor nur aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgte.
Wusste ein Unternehmer oder hätte er wissen müssen, dass er sich mit seiner Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Stufe in eine Umsatzsteuerhinterziehung oder eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens einbezogen war, sind zu versagen: der Vorsteuerabzug und die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung.
Betroffen sind damit typischerweise Unternehmen, die selbst nichts hinterzogen haben — die aber in einer Kette standen, in der weiter oben oder unten hinterzogen wurde.
Die drei Besonderheiten
Fahrlässige Unkenntnis genügt. „Hätte wissen müssen“ ist eine deutlich niedrigere Schwelle als Vorsatz.
Eine strafgerichtliche Verurteilung ist nicht erforderlich. Das Finanzamt beurteilt eigenständig, ob auf einer Stufe der Kette objektiv und subjektiv eine Steuerhinterziehung vorlag. An Entscheidungen im Straf- oder Bußgeldverfahren ist es dabei nicht gebunden.
Die Haftung bleibt unberührt. § 71 AO gilt daneben weiter.
Die Lücke
Hier liegt der Punkt, der in Einleitungsverfügungen und Anklageschriften regelmäßig übersprungen wird.
Die Versagung des Vorsteuerabzugs nach § 25f UStG ist eine steuerliche Rechtsfolge mit einem fahrlässigkeitsähnlichen Maßstab. Die Strafbarkeit nach § 370 AO verlangt Vorsatz — der Unternehmer muss die Einbindung in die Hinterziehung zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben.
Das bedeutet konkret: Ein Unternehmen kann den Vorsteuerabzug verlieren und gleichzeitig strafrechtlich nichts zu befürchten haben. Diese beiden Ergebnisse schließen sich nicht aus — sie sind der Normalfall bei Unternehmen, die ordnungsgemäß gehandelt, aber eine Auffälligkeit übersehen haben.
In der Praxis wird die Differenz häufig verwischt: Die steuerliche Feststellung wandert in die Strafakte, der Prüfungsbericht wird zur Grundlage der Anklage, und der Vorsatz wird aus der Versagung abgeleitet statt gesondert festgestellt. Genau dagegen ist zu verteidigen.
Was die Verteidigung daraus macht
Die Feststellung zum Vorsatz einfordern. Sie muss eigenständig getroffen werden, mit eigenen Tatsachen. Der Verweis auf die steuerliche Bewertung genügt nicht.
Die Sorgfaltsmaßnahmen belegen. Prüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Handelsregisterabgleich, Betriebsbesichtigung, Dokumentation von Preisbildung und Zahlungswegen. Wer nachweisen kann, dass er die zumutbaren Prüfungen vorgenommen hat, entzieht sowohl § 25f UStG als auch dem Strafvorwurf die Grundlage.
Die Auffälligkeiten im Zeitpunkt bewerten. Die Verwaltung nennt selbst Indizien, bei denen Zweifel angebracht sind: Preise deutlich unter Marktniveau, vorgegebene Liefer- und Zahlungswege, Finanzierung des Einkaufs erst nach dem Verkauf, Mehrfachdurchläufe von Ware, Abweichungen zwischen Handelsregister und tatsächlichem Geschäftszweck.
Entscheidend ist die Perspektive: Was war damals erkennbar — nicht, was sich im Nachhinein aus der Gesamtschau ergibt.
Die Schadensberechnung trennen. Versagter Vorsteuerabzug und strafrechtlicher Verkürzungsbetrag sind nicht dasselbe. Die Übernahme steuerlicher Zahlen in die Anklageschrift ist verbreitet und angreifbar.
Was Unternehmen präventiv tun können
Die unangenehme Wahrheit ist, dass § 25f UStG kaum durch gute Argumente entschärft wird, sondern fast nur durch Dokumentation.
Wer bei Neukunden und Neulieferanten eine schriftliche Prüfroutine hat — und sie dokumentiert —, steht in beiden Verfahren erheblich besser da. Diese Dokumentation im Nachhinein zusammenzutragen, ist mühsam und wirkt schwächer.
Für Handelsunternehmen mit wechselnden Lieferketten ist das keine Formalie, sondern die wirksamste Absicherung, die es in diesem Bereich gibt.
Und wenn beides läuft?
Bei praktisch allen diesen Mandaten laufen Steuer- und Strafverfahren parallel. Sie folgen unterschiedlichen Maßstäben, haben unterschiedliche Fristen und unterschiedliche Beweislastregeln.
Deshalb gilt: Ein Einspruch im Steuerverfahren wird nicht ohne Blick auf das Strafverfahren begründet. Sonst liefert die eine Ebene das Material für die andere — und zwar meist die, die zuerst dran ist.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine
Beratung im Einzelfall. Rechtsprechung und Gesetzeslage können sich
ändern.
Rechtsanwalt Andrija Maximilian Pancic
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