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Durchsuchung im Unternehmen — die ersten sechzig Minuten

Eine Durchsuchung lässt sich nicht verhindern, ihr Ablauf aber erheblich beeinflussen. Was in der ersten Stunde geschieht, bestimmt über Monate hinweg, welche Unterlagen ausgewertet werden, welche Aussagen in der Akte stehen und ob aus einem Ermittlungsverfahren ein Haftgrund wird.

Strafverteidigung Stand: Rechtsanwalt Andrija Maximilian Pancic

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Minute eins bis fünf — wer macht was

Die Beamten erscheinen typischerweise zwischen 6:00 und 8:00 Uhr, häufig an mehreren Standorten gleichzeitig. Die Geschäftsführung ist oft nicht vor Ort, wenn es losgeht.

Deshalb entscheidet der Empfang oder die zuerst anwesende Person über den Verlauf der ersten Minuten. Drei Dinge sind zu tun:

Die Geschäftsführung informieren. Sofort, per Telefon, nicht per E-Mail.

Den Verteidiger anrufen. Ebenfalls sofort. Nicht warten, bis klar ist, worum es geht — das ergibt sich aus dem Beschluss, und den liest man besser gemeinsam.

Nichts erklären. Der Empfang ist nicht befugt, Auskünfte zum Geschäftsbetrieb zu geben, und sollte es auch nicht tun.

Wer in einem Unternehmen mit erhöhtem Risiko arbeitet — Bau, Handel mit Auslandsbezug, Gastronomie, Logistik —, sollte diese drei Punkte vorab mit dem Empfang besprochen haben. Ein Zettel in der Schublade ist wirksamer als jedes Compliance-Handbuch.

Minute fünf bis fünfzehn — der Beschluss

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und lesen Sie ihn. Darin steht der Tatvorwurf und stehen die gesuchten Beweismittel. Bitten Sie um eine Kopie.

Prüfen Sie dabei zwei Dinge:

Liegt überhaupt ein richterlicher Beschluss vor? Durchsuchungen ordnet grundsätzlich das Gericht an. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen selbst entscheiden — und das Bundesverfassungsgericht legt diese Ausnahme eng aus. Liegt kein Beschluss vor, lassen Sie sich sagen und protokollieren, worauf die Eilkompetenz gestützt wird.

Wie weit reicht er? Der Beschluss muss Tatvorwurf und gesuchte Beweismittel so bezeichnen, dass der Umfang erkennbar begrenzt ist. Sehr allgemein gehaltene Beschlüsse halten einer späteren Überprüfung häufig nicht stand.

Beides klären Sie nicht an der Tür aus. Sie halten es fest — für später.

Minute fünfzehn bis sechzig — der Ablauf

Anwesend sein. Sie dürfen bei der Durchsuchung dabei sein. Werden mehrere Räume gleichzeitig durchsucht, bitten Sie darum, dass in jedem Raum eine Person Ihres Unternehmens anwesend ist. Wird das abgelehnt, notieren Sie es.

Mitschreiben. Uhrzeit des Erscheinens, Namen und Dienststellen, welche Räume durchsucht wurden, was mitgenommen wurde, welche Fragen gestellt und welche Antworten gegeben wurden. Diese Notizen sind später eines der wenigen Dokumente, die nicht von der Gegenseite stammen.

Der Sicherstellung widersprechen. Ausdrücklich, und protokollieren lassen. Damit sichern Sie die gerichtliche Überprüfung.

Auf dem Verzeichnis bestehen. Über beschlagnahmte Gegenstände ist ein Verzeichnis zu erstellen; Sie haben Anspruch auf eine Bescheinigung über die Durchsuchung.

Verteidigerunterlagen kennzeichnen. Unterlagen aus dem Verkehr mit dem Verteidiger unterliegen grundsätzlich einem Beschlagnahmeverbot. Weisen Sie darauf hin und lassen Sie sie gesondert verzeichnen. Ob das Verbot greift, ist oft umstritten und wird später über die Verwertbarkeit entschieden — deshalb zählt das Verzeichnis.

Was in dieser Stunde dauerhaften Schaden anrichtet

Erklären. Der häufigste und teuerste Fehler. „Das kann ich Ihnen kurz erklären“ führt nie dazu, dass die Beamten wieder gehen. Es führt dazu, dass ein Vermerk entsteht, den Sie Monate später in der Akte lesen.

Löschen oder wegschaffen. Das nützt technisch praktisch nie und begründet den Verdacht der Verdunkelung. Daraus entsteht ein Haftgrund, den es vorher nicht gab. Aus einem Wirtschaftsstrafverfahren ohne Haftrisiko wird so eines mit.

Mitarbeiter instruieren. Kann als versuchte Strafvereitelung ausgelegt werden. Zulässig ist der sachliche Hinweis, dass gegenüber der Polizei niemand zur Aussage verpflichtet ist. Mehr nicht.

Freiwillig herausgeben. Auch dann nicht, wenn der Beschluss die Unterlagen erfasst. Die Herausgabe erfolgt durch Beschlagnahme — und erst sie eröffnet den Weg, die Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Wer freiwillig herausgibt, verzichtet auf genau diesen Weg.

Was danach wichtig wird

Die Auswertung dauert. Bei Datenträgern häufig Monate. In dieser Zeit passiert nach außen nichts — innen wird gearbeitet: Akteneinsicht, Prüfung des Beschlusses, Beschlagnahmeprüfung, Antrag auf Herausgabe von Arbeitskopien, damit der Betrieb weiterläuft.

Vorrang vor allem hat ein etwaiger Vermögensarrest. Ein gesperrtes Geschäftskonto legt ein Unternehmen in Tagen still, und aus ausbleibenden Zahlungen kann Insolvenzreife entstehen. Hier zählt Geschwindigkeit mehr als in jedem anderen Verfahrensabschnitt.

Die Vorbereitung, die sich lohnt

Es ist unangenehm, für diesen Fall zu planen. Es dauert aber zwanzig Minuten:

Eine hinterlegte Telefonnummer, die der Empfang im Ernstfall wählt. Eine Liste, wer intern sofort zu informieren ist. Die Festlegung, wer während der Maßnahme spricht — nämlich niemand außer der Person, die das abgestimmt hat. Und die Klärung, wo die Unterlagen aus dem Verkehr mit dem Verteidiger liegen.

Unternehmen, die das vorbereitet haben, kommen erkennbar besser durch den ersten Tag. Nicht weil sie etwas zu verbergen hätten, sondern weil sie nicht improvisieren müssen.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsprechung und Gesetzeslage können sich ändern.
Rechtsanwalt Andrija Maximilian Pancic

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