Corona-Hilfen und Subventionsbetrug — worauf es bei der Verteidigung ankommt
Subventionsbetrug nach § 264 StGB setzt voraus, dass falsche Angaben über Tatsachen gemacht wurden, die der Subventionsgeber ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet hat. Der Bundesgerichtshof verlangt dafür eine klare, unmissverständliche und einzelfallbezogene Bezeichnung. Viele Antragsformulare der Corona-Hilfen enthielten stattdessen Pauschalklauseln. Genau dort setzt die Verteidigung an.
Warum jetzt
Die Hilfen wurden bewusst unbürokratisch und ohne eingehende Prüfung ausgezahlt. Geprüft wird jetzt — rückwirkend, durch die Förderbanken, und mit Kenntnis dessen, was aus den Unternehmen geworden ist.
Das erzeugt eine Schieflage, die man benennen sollte: Antragsformulare waren unklar, Förderbedingungen änderten sich, Auslegungshinweise kamen später. Wer damals unter Zeitdruck und existenzieller Unsicherheit ausgefüllt hat, sieht sich heute an einem Maßstab gemessen, den es zum Zeitpunkt der Antragstellung so nicht gab.
Bei den meisten Betroffenen kommt zuerst ein Rückforderungsbescheid und erst danach Post von der Staatsanwaltschaft.
Warum § 264 StGB schärfer ist als Betrug
Drei Unterschiede machen den Tatbestand gefährlich.
Es ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Tat ist mit der unrichtigen Angabe im Antrag vollendet — unabhängig davon, ob ausgezahlt wurde und ob ein Schaden entstand. Die gesamte Saldierungsdogmatik des Betrugs entfällt. Auch das naheliegende Argument, der Anspruch hätte ohnehin bestanden, trägt hier nicht.
Leichtfertigkeit genügt. Nach § 264 Abs. 5 StGB ist auch strafbar, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht lässt. Vorsatz ist nicht erforderlich.
Es ist ein Jedermannsdelikt. Nicht nur Unternehmen sind erfasst, sondern auch Soloselbstständige und Freiberufler.
Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen von sechs Monaten bis zehn Jahren; bei leichtfertiger Begehung bis zu drei Jahren.
Die Schlüsselfrage — subventionserhebliche Tatsachen
Strafbar sind falsche Angaben nur über subventionserhebliche Tatsachen. Das sind solche, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet werden, oder von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen der Subvention abhängt.
Die Bezeichnung ist damit das strafbarkeitsbegründende Merkmal. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass sie klar, unmissverständlich und auf den konkreten Fall bezogen erfolgt. Pauschalklauseln nach dem Muster „sämtliche Angaben in diesem Antrag sind subventionserheblich“ genügen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen nicht.
Der Grund leuchtet unmittelbar ein: Ein Antragsformular fragt neben den Fördervoraussetzungen auch Dinge ab, die ersichtlich keine sind — Kontoverbindung, Anrede, Steuernummer. Wenn alles gleichermaßen subventionserheblich sein soll, kann kein Antragsteller erkennen, worauf es strafrechtlich ankommt.
Wo die Bezeichnung nicht trägt, ist der Tatbestand des § 264 StGB nicht eröffnet. Und ein Rückgriff auf den einfachen Betrug scheitert dann häufig daran, dass die Mittel zweckentsprechend verwendet wurden und kein Schaden entstand.
Aber die Rechtsprechung ist nicht einheitlich
Das gehört dazu, weil alles andere unredlich wäre.
Einzelne Gerichte lassen es genügen, dass im Antragsformular auf konkret aufgeführte Textziffern verwiesen wird — auch dann, wenn der Katalog Positionen enthält, die eindeutig keine Subventionsvoraussetzungen sind. Solche Fehlverweise seien unschädlich.
Diese Auslegung ist mit guten Gründen angreifbar. Sie existiert aber, und wer sie ignoriert, verteidigt an der Praxis vorbei. Die Frage, wie die Bezeichnung im konkreten Förderprogramm und im konkreten Formular ausgestaltet war, muss deshalb im Einzelfall geprüft werden — Antragsformular, Förderrichtlinie, Bewilligungsbescheid und die in Bezug genommenen Vorschriften nebeneinandergelegt.
Das ist Fleißarbeit. Es ist zugleich der wirksamste Einzelschritt in diesen Verfahren.
Die weiteren Ansatzpunkte
War die Angabe überhaupt unrichtig? Umsatzprognosen, Liquiditätseinschätzungen und die Einschätzung einer Existenzbedrohung waren im Frühjahr 2020 Prognosen, keine Tatsachen. Eine Prognose, die sich nicht erfüllt hat, ist nicht falsch. Allerdings durfte die Prognose nicht unrealistisch sein.
War das Verhalten leichtfertig? Leichtfertig ist nicht jeder Fehler, sondern ein besonders grober Sorgfaltsverstoß. Unklare Formulare, widersprüchliche Behördenhinweise, kurzfristig geänderte Bedingungen und die Einbindung eines Steuerberaters sprechen dagegen.
Wurden die Mittel zweckentsprechend verwendet? Das beseitigt den Tatbestand nicht, wirkt aber erheblich auf Strafzumessung und Verfahrensbeendigung.
Kommt tätige Reue in Betracht? § 264 Abs. 6 StGB sieht Straffreiheit vor, wenn die Subventionsgewährung freiwillig verhindert wird. Das Fenster ist schmal, kann in laufenden Antrags- und Rückforderungsverfahren aber offen stehen. Diese Prüfung gehört an den Anfang, nicht ans Ende.
Der häufigste Fehler
Der Rückforderungsbescheid kommt zuerst, die Frist ist kurz, und die Versuchung ist groß, den Widerspruch schnell selbst zu begründen.
Davon ist abzuraten. Was Sie gegenüber der Bewilligungsstelle schreiben, wird im Strafverfahren verwertet. Die Begründung eines Widerspruchs ist eine Einlassung, auch wenn sie nicht so heißt — und sie wird zu einem Zeitpunkt abgegeben, zu dem niemand die Ermittlungsakte kennt.
Beide Verfahren gehören abgestimmt geführt, und in der Reihenfolge, die die strafrechtliche Lage erlaubt.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine
Beratung im Einzelfall. Rechtsprechung und Gesetzeslage können sich
ändern.
Rechtsanwalt Andrija Maximilian Pancic
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