Selbstanzeige — die 25.000-Euro-Schwelle und was sie kostet
Übersteigt die hinterzogene Steuer je Tat 25.000 Euro, führt die Selbstanzeige nicht mehr unmittelbar zur Straffreiheit. Möglich bleibt ein Absehen von der Verfolgung nach § 398a AO — gegen Zahlung eines gestaffelten Geldbetrags von 10, 15 oder 20 Prozent. Entscheidend ist dabei ein Wort, das häufig überlesen wird: „je Tat“.
Die zweigeteilte Architektur
Der Gesetzgeber hat die Selbstanzeige 2014 in zwei Bereiche geteilt.
Unterhalb von 25.000 Euro je Tat gilt das klassische Modell: vollständige Berichtigung, fristgerechte Zahlung der Steuern samt Zinsen, Straffreiheit.
Oberhalb dieser Schwelle ist die unmittelbare Straffreiheit ausgeschlossen. Der Sperrgrund greift auch dann, wenn die Grenze nur geringfügig überschritten wird — eine Teilwirkung gibt es nicht. Möglich bleibt nur noch die Einstellung nach § 398a AO gegen Zuschlag.
Was früher noch in den Bereich der klassischen Selbstanzeige fiel, gehört heute regelmäßig in den Anwendungsbereich des § 398a AO.
Was der Zuschlag kostet
| Hinterziehungsbetrag je Tat | Zuschlag |
|---|---|
| über 25.000 bis 100.000 Euro | 10 Prozent |
| über 100.000 bis 1.000.000 Euro | 15 Prozent |
| über 1.000.000 Euro | 20 Prozent |
Bei 300.000 Euro hinterzogener Steuer kommen also zu Steuer und Hinterziehungszinsen weitere 45.000 Euro hinzu.
Zwei Punkte werden dabei regelmäßig unterschätzt.
Der Zuschlag wird nicht erstattet. § 398a Abs. 3 AO erlaubt ausdrücklich die Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verfahrens, wenn sich die Angaben als unvollständig oder unrichtig erweisen. Der gezahlte Betrag bleibt in diesem Fall beim Staat; er kann lediglich auf eine spätere Geldstrafe angerechnet werden.
Die Einstellung ist kein Freispruch. Sie ist eine an die Vollständigkeit geknüpfte Verfahrenslösung.
Warum „je Tat“ alles entscheidet
Die Schwelle gilt nicht für die Gesamtsumme, sondern für die einzelne Tat — regelmäßig also eine Steuerart in einem Veranlagungszeitraum.
Ein Beispiel: Wer über drei Jahre insgesamt 60.000 Euro Einkommensteuer hinterzogen hat, verteilt auf drei Jahre zu je 20.000 Euro, bleibt für alle drei Taten unterhalb der Schwelle — und damit im Anwendungsbereich der klassischen Selbstanzeige.
Wer dieselbe Gesamtsumme in einem einzigen Jahr hinterzogen hat, liegt darüber.
Daraus folgt eine Konsequenz für die Beratung: Die Aufteilung nach Steuerarten und Zeiträumen ist kein Rechenspiel, sondern der Kern der Arbeit. Sie entscheidet darüber, für welche Taten Straffreiheit eintritt und für welche nur die Einstellung gegen Zuschlag bleibt.
Und sie kann gemischt ausgehen: Die Selbstanzeige kann für einzelne Taten wirksam sein und für andere nicht. Wer für die darüberliegenden Taten den Zuschlag nicht zahlen kann oder will, bleibt für die darunterliegenden gleichwohl straffrei.
Die Falle, die davor liegt
Bevor man über den Zuschlag nachdenkt, muss die Selbstanzeige überhaupt wirksam sein. Dafür gilt das Vollständigkeitsgebot: Berichtigt werden müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang, mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre.
Die Teilselbstanzeige existiert nicht mehr. Eine lückenhafte Berichtigung führt heute nicht zu teilweiser, sondern zu gar keiner Straffreiheit.
In der Praxis scheitern Selbstanzeigen selten am großen Sachverhalt. Sie scheitern an dem kleinen Nebenposten im Jahr sieben, an den niemand gedacht hat.
Und die Liquidität
Straffreiheit tritt nicht mit der Abgabe der Selbstanzeige ein, sondern erst mit der fristgerechten Zahlung — der Steuer, der Zinsen und gegebenenfalls des Zuschlags.
Wer nicht zahlen kann, hat sich mit der Selbstanzeige selbst belastet, ohne etwas zu gewinnen. Die Prüfung, ob die Gesamtbelastung fristgerecht aufgebracht werden kann, gehört deshalb an den Anfang der Beratung, nicht ans Ende.
Diese Rechnung sollte vollständig sein: Steuer, Hinterziehungszinsen über den gesamten Zeitraum, Zuschlag nach § 398a AO für die betroffenen Taten. Über zehn Jahre erreicht das Größenordnungen, die viele überraschen.
Der Ablauf, der sich bewährt hat
Bestandsaufnahme: Welche Steuerarten, welche Zeiträume, welche Beträge, welche Unterlagen sind beschaffbar.
Prüfung der Sperrgründe — tatbezogen, nicht pauschal. Eine Prüfungsanordnung sperrt den von ihr erfassten Bereich, nicht zwingend alles.
Schätzung der Gesamtbelastung und Klärung der Finanzierung.
Erst danach die Formulierung.
Wo Unterlagen fehlen — bei Auslandssachverhalten der Regelfall —, wird zunächst großzügig geschätzt und nachgereicht. Zu hoch geschätzt ist korrigierbar. Zu niedrig angesetzt macht die gesamte Selbstanzeige unwirksam.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine
Beratung im Einzelfall. Rechtsprechung und Gesetzeslage können sich
ändern.
Rechtsanwalt Andrija Maximilian Pancic
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