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Recht ist Wille zur Gerechtigkeit.
Gustav Radbruch (1878 - 1949)
Freiheit ohne Gerechtigkeit ist Willkür.
Jean Anouilh (1910 - 1987)
Gesetz aber gibt es da,
wo Ungerechtigkeit möglich ist.
Aristoteles (384 - 322 v. Chr.)

Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

Nicht selten erhalten Personen, die verdächtigt werden an einer Straftat beteiligt zu sein, eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung.

Hierbei handelt es sich um massive drohende Grundrechtseingriffe, so dass stets anwaltlicher Rat eingeholt werden sollte, ob dieser Anordnung Folge zu leisten ist. Teilweise muss hier sehr schnell agiert werden. Zwingend ist, um auf Augenhöhe mit den staatlichen Behörden argumentieren zu können, dass Akteneinsicht genommen wird, welches der Verteidiger kann. Eine Verweigerung der Akteneinsicht vor der Maßnahme verstößt (von seltenen ganz erheblichen Eilfällen __?) gegen die europäischen Menschenrechtskonventionen.

Es gibt zwei Arten der Maßnahme, welche sich beide in § 81b StPO wiederfinden. Die erste Alternative ist repressiv. Das bedeutet, sie dient rein der Aufklärung des aktuellen Falles. Dieses ist beispielsweise der Fall, wenn für einen konkreten Fall eine Wahllichtbildvorlage erstellt werden muss, welche be- aber auch entlastend sein kann.

Nach Abschluss des Verfahrens verbleiben die Erkenntnisse aus der getroffenen Maßnahme innerhalb der Akte und finden keinen Einzug in anderweitige allgemeine Register.

Die Maßnahme nach § 81b StPO zweite Alternative beinhaltet erkennungsdienstliche Zwecke. Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme, bei der die erkennungsdienstlich aufgenommenen Merkmale in einem allgemeinen Register geführt werden und im Falle eines Verdachtes auch für eine Wiedererkennung bei neuen Fällen genutzt werden können. Diese Maßnahme ist bei erheblichen Erststraftaten zulässig, aber auch bei Intensivtätern. Auch wenn schon diverse Fälle vorgeworfen worden sind, die zur Einstellung gelangten, kann es passieren, dass aufgrund der Häufigkeit versucht wird, eine erkennungsdienstliche Behandlung durchzuführen.

Das Vorgehen gegen eine erkennungsdienstlich angeordnete Maßnahme ist jeweils verschieden. 
Sofern die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, muss umgehend - je nach Maßnahme - mit einem Eilverfahren entgegnet werden.
Teilweise ist die Formulierung der Polizei auch (möglicherweise bewusst) irritierend gewählt wenn es heißt, dass dann, wenn man der Vorladung nicht Folge leistet, man auch zwangsweise vorgeführt werden kann. Hier muss klargestellt werden, ob die Polizei eine sofortige Vollziehung hiermit meint oder nicht (wofür der Wortlaut spricht).

Das Vorgehen ist auch je nach Maßnahme verschieden.
Während bei der Maßnahme nach der ersten Alternative „gerichtliche Entscheidung“ zu beantragen ist, muss bei der zweiten Alternative der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden. 
In jedem Fall ist zuvor eine Akteneinsicht zwingend, da andernfalls die Maßnahme nicht beurteilt werden kann. In der Regel kommen die Gerichte auch der Bitte nach, dass bis zum Abschluss einer Entscheidung keine Maßnahme vollzogen wird.

Zu klären ist auch, welcher Grad der Maßnahme erforderlich ist. So macht es einen Unterschied, ob Lichtbilder gefertigt werden müssen, äußerlich wahrnehmbare Merkmale und Messungen aufgenommen werden müssen oder gar Finger- und Handflächenabdrücke. Sagt die Akte nichts aus über Merkmale oder Fingerabdruckspuren, so wäre die Maßnahme überzogen und käme einem Datensammeln gleich, wenn hier Fingerabdrücke genommen werden müssen.

Ferner ist auch zu klären, ob die Maßnahme überhaupt erfolgsversprechend oder nicht bereits eine ausreichende Erkennbarkeit gegeben ist. Vor allem auch bei der Maßnahme nach der zweiten Alternative ist die Abwägung der Interessen des Staates und der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen genau herauszuarbeiten.